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Gesamteigentum

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Verfügung über „Gesamteigentumsobjekt“

Rechtsgebiet:
Gesamteigentum
Stichworte:
Gesamteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Verfügung über das Objekt ist der „Grundsatz der Gesamtverfügung“ zu beachten:

  • Wenn keine anderslautende Regel bei der betreffenden Gesamthandgemeinschaft besteht, hat jeder einzelne Gesamthänder bzw. ein (einstimmiger) Beschluss aller Gesamthänder dem Objektverkauf zuzustimmen.
  • Kein Gesamthänder darf ohne besondere Ermächtigung der Gesamthandgemeinschaft(er) weder tatsächlich noch rechtlich belasten oder über ein Objekt verfügen.
    • Keine Veräusserung
    • Keine Verpfändung
    • Keine Belastung anderer Art
    • usw.

Umgekehrt kann natürlich eine „Zustimmungsverweigerung“ bzw. eine Nein-Stimme bei Beschlussfassung der Gesamthänder die Geschäftstätigkeit bzw. eine Desinvestition blockieren. – Es bleibt dann nur der „Anteilserwerb“ des obstruhierenden Gesamthänders oder im Falle der Nichteinigung die Auflösung der Gesamthandschaft.

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