Bei der Verfügung über das Objekt ist der „Grundsatz der Gesamtverfügung“ zu beachten:
- Wenn keine anderslautende Regel bei der betreffenden Gesamthandgemeinschaft besteht, hat jeder einzelne Gesamthänder bzw. ein (einstimmiger) Beschluss aller Gesamthänder dem Objektverkauf zuzustimmen.
- Kein Gesamthänder darf ohne besondere Ermächtigung der Gesamthandgemeinschaft(er) weder tatsächlich noch rechtlich belasten oder über ein Objekt verfügen.
- Keine Veräusserung
- Keine Verpfändung
- Keine Belastung anderer Art
- usw.
Umgekehrt kann natürlich eine „Zustimmungsverweigerung“ bzw. eine Nein-Stimme bei Beschlussfassung der Gesamthänder die Geschäftstätigkeit bzw. eine Desinvestition blockieren. – Es bleibt dann nur der „Anteilserwerb“ des obstruhierenden Gesamthänders oder im Falle der Nichteinigung die Auflösung der Gesamthandschaft.
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