Das Hilfskonkursverfahren (früher in Lehre und Praxis – in Ermangelung eines gesetzlich definierten Begriffes – auch: Sekundärverfahren, Minikonkursverfahren oder IPRG-Konkursverfahren genannt) kommt zur Anwendung, wenn
- ein ausländisches Konkursdekret auf entsprechenden Antrag hin, von der zuständigen schweizerischen Behörde, anerkannt worden ist
- und die Voraussetzungen eines Hilfskonkursverfahrens-Verzichts nicht gegeben sind.
- Hilfskonkurs-Verzicht/Verzichtsvoraussetzungen
Das Hilfskonkursverfahren bezweckt die rechtshilfeweise Unterstützung (primär) des ausländischen Konkursverwalters, unter gleichzeitiger Sicherstellung der Rechte von (hauptsächlich inländischer) Gläubiger, wie folgt:
- Die Forderungen bestimmter privilegierter Gläubiger werden durch das in der Schweiz gelegene Vermögen (im Rahmen des Hilfskonkursverfahrens) vorabbefriedigt.
- Ein (nach vollständiger Tilgung der Forderungen privilegierter Schweizer Gläubiger) resultierender Aktiven-Überschuss wird an die ausländische Konkursverwaltung erst dann freigegeben, wenn sich die zuständige schweizerische Behörde vergewissert hat, dass die inländischen, jedoch nicht privilegierte Gläubiger im ausländischen Konkursverfahren gleichbehandelt werden wie die ausländischen Gläubiger (Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes).
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