Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes zieht für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners «die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich» (IPRG 170 Abs. 1), womit das sog. Hilfskonkursverfahren gemeint ist.
- vgl. Hilfskonkurs
Nicht in allen Fällen ist ein Hilfskonkursverfahren zwingend durchzuführen, sondern auf ein solches kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden.