Die für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes legitimierte Person ist auch zum Stellen des Antrags um Anordnung sichernder Massnahmen berechtigt (IPRG 168 i.V.m. IPRG 166 Abs. 1).
- Der Antrag um Anordnung sichernder Massnahmen kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes erfolgen
- Für die Anordnung sichernder Massnahmen zuständig ist das Gericht, welches für die Anerkennung der ausländischen Konkursdekretes zuständig ist:
- Mögliche Sicherungsmassnahmen sind
- Güterverzeichnis (SchKG 162 – 165)
- weiterführende Informationen: Konkursinventar
- Vorsorgliche Anordnungen (SchKG 170)
- Grundbuchsperre
- Kontosperre
- Verfügungsbeschränkungen
- Zahlungsverbote
- Versiegelung
- Güterverzeichnis (SchKG 162 – 165)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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