Das Grundbuch hat eine lange Vergangenheit und Tradition:
Antike
- Bereits in Babylonien und im alten Griechenland gab es öffentliche Aufzeichnungen über Rechte an Grundstücken
19. Jahrhundert
Mittelalter
- Entstehung des Grundbuchs im mittelalterlichen deutschen Recht
- Grundübereignung zunächst an Ort und Stelle, dann durch Übereignungsakt, die sog. „Auflassung“ (unter diesem Begriff erfolgt auch heute noch die Übereignung des Grundeigentums in Deutschland)
- Ausstellung von Beweisurkunden, später Eintrag in „Schreinsbücher“, denen als weitere Entwicklung öffentlicher Glaube zuerkannt und ihren Eintragungen konstitutive Wirkung beigemessen wurde
Eidgenossenschaft
- Die Eidgenossenschaft des Ancien Régime zeichnete sich durch eine extreme Rechtszersplitterung aus
- Erwerb und Verlust des Grundeigentums wurden durch verschiedene kantonale Regeln bestimmt
Kantonale Rechte vor 1912 (vor Inkraftsetzung des ZGB)
- Grundsätzliches
- Trotz der Vielfalt der kantonalen Regeln liessen sich drei Systeme ausmachen
- Diese kantonalen Systeme sind wegen des noch nicht überall eingeführten „Eidgenössischen Grundbuchs“ bis heute von Bedeutung, wie zB das zürcherische Grundprotokoll
- Fertigungssystem
- = Vorlage eines bindenden obligatorischen Grundgeschäfts an die zuständige Behörde, damit diese die sog. „Zufertigung“ (Begründung oder Übertragung des dinglichen Rechts) vornehmen kann, unter anschliessender Ausstellung einer Urkunde über den Rechtserwerb als sog. „Fertigungsakt“ und chronologischer Registrierung in einem (Fertigungs-)Protokoll (auch „Grundprotokoll“)
- Registrierungssystem
- Chronologisch
- Wirkungen
- Keine Heilung von Grundgeschäftsmängeln
- Kein öffentlicher Glauben der Protokolle und Register
- Kantone ehemals mit Fertigungssystem
- Aargau
- Appenzell Ausserrhoden
- Appenzell Innerrhoden
- Baselland
- Bern (alter Kantonsteil)
- Luzern
- Schaffhausen
- St. Gallen
- Thurgau
- Uri
- Zürich
- Zug
- Ähnliche Systeme in
- Glarus
- Nidwalden
- Obwalden
- Registersystem
- = Entstehung der dinglichen Rechte bloss durch schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Vertragsabschluss unter den Parteien (Konsensualprinzip), wobei der Registereintrag durch den Grundbuchbeamten ohne Kognition nur der Publikmachung des bereits erfolgten Rechtserwerbs gegenüber Drittpersonen diente
- Registrierungssystem
- Chronologisch und nicht nach Realordnung
- Wirkungen
- Nur Publikmachung des verbindlichen Rechtserwerbs gegenüber Drittpersonen
- Blosse Beweisfunktion
- Keine Heilung von Grundgeschäftsmängeln
- Kein öffentlicher Glaube der Einträge, weshalb kein gutgläubiger Erwerb möglich war
- Kantone mit ehemals Registersystem
- Bern (neuer Kantonsteil)
- Freiburg
- Genf
- Neuenburg
- Tessin
- Wallis
- Grundbuchsystem
- = auf Vermessung und Plananlage beruhendes Register, die die dinglichen Rechte an Grundstücken nach dem Prinzip der Realfolien darstellten
- Registrierungssystem
- Eintragungen, Veränderungen und Löschungen immer auf dem gleichen Folio (keine chronologische Nachführung des jeweiligen aktuellen Bestands auf neu angelegten Protokollblättern wie beim Fertigungssystem)
- Wirkungen
- Eintrag war Entstehungserfordernis bzw. Erfordernis für eine Rechtsänderung
- Öffentlicher Glaube der Einträge (Schutz desjenigen, der sich in gutem Glauben auf einen Eintrag verlassen hatte)
- Kantone mit ehemals Grundbuchsystem
- Basel-Stadt
- Solothurn
- Waadt
- Kantone mit den Ansätzen zum Grundbuchsystem
- Eintragung als Rechtsentstehungsvoraussetzung, keine durchgängige Realordnung bzw. teilw. keine positive Rechtskraft des Eintrags
- Glarus
- Graubünden
- Obwalden
- Realordnung ohne absolutes Eintragungsprinzip
- Schwyz
- Fertigungssystem für Grundpfandrechte
- Glarus
- Obwalden
- Eintragung als Rechtsentstehungsvoraussetzung, keine durchgängige Realordnung bzw. teilw. keine positive Rechtskraft des Eintrags