Eine konsequente Anwendung würde der Rechtsverkehr zu stark einschränken, weshalb der Grundsatz der Typengebundenheit und Typenfixierung durch das Gesetz selbst oder durch richterliche Rechtsfortbildung in verschiedener Hinsicht durchbrochen wird:
Lockerung des Grundsatzes der Typengebundenheit
- Vormerkung persönlicher Rechte im Grundbuch
- Vorkaufsrecht
- Kaufsrecht
- Rückkaufsrecht
- Vormerkung Nachrückungsrecht eines Grundpfandgläubigers
- Vormerkung Mietvertrag
- Vormerkung Pachtvertrag
- Hypothekarobligation auf den Inhaber
Lockerung des Grundsatzes der Typenfixierung
Allgemein
- Anwendung einer Ausgestaltungsfreiheit
bei Grunddienstbarkeiten
- Verbindung einer nebensächlichen Leistungspflicht, sofern und soweit sie Ausübung der Grunddienstbarkeit ermöglicht, erleichtert oder sichert (vgl. ZGB 730 Abs. 2)
bei der Nutzniessung
- Vereinbarung des vollen Genusses des Gegenstandes zugunsten des Berechtigten (vgl. ZGB 745 Abs. 2)
- Ziel
beim Baurecht
- freie Ausgestaltung des Inhalts und Umfangs des Baurechts (vgl. ZGB 779b)
bei anderen Dienstbarkeiten
- Möglichkeit, die Übertragbarkeit zu vereinbaren (vgl. ZGB 781 Abs. 2)
bei Grundlasten
- Möglichkeit, die Ablösung zu vereinbaren (vgl. ZGB 787 Abs. 1)
bei Grundpfandrechten
- Abrede der Zinspflicht innerhalb der Schranken gegen Missbräuche im Zinswesen (vgl. ZGB 795 Abs. 1)
- Vereinbarung Nachrückungsrecht eines Grundpfandgläubigers (vgl. ZGB 814 Abs. 3)
Literatur
- REY HEINZ, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, Bern 1991, Rz 321 ff.
Judikatur
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Einzelne persönliche Rechte
- Hypothekarobligation auf den Inhaber
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