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Grundbuchrecht

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Objektive Voraussetzungen

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als objektive Voraussetzungen für den öffentlichen Glauben gelten:

Formgültiger Eintrag

  • Eintragungen
    • Anknüpfungspunkt des öffentlichen Glaubens ist der formrichtige Grundbucheintrag
    • Materieller Eintrag
      • Materiell gerechtfertigter Eintrag
        • >   Verkörperung der Rechtserscheinung
      • Materiell nicht gerechtfertigter Eintrag
        • >   Rechtsschein, an welchen das Gesetz die Möglichkeit des gutgläubigen Rechts knüpft
    • Formeller Eintrag
      • Erfordernis des formell rechtmässigen Eintrags, d.h. formrichtige Buchung durch das zuständige Grundbuchamt
      • Gefälschter oder verfälschter Grundbucheintrag bewirkt keinen Schutz des guten Glaubens
    • Kein Schutz nicht eintragungsfähiger Rechte
      • Eingetragene, aber nicht eintragungsfähige Rechte geniessen keinen öffentlichen Glauben
  • Vormerkungen + Anmerkungen

Nichteintrag

  • Nichteintragung im Sinne lastenfreier Erwerb
    • Nichteintragungen können Gegenstand des öffentlichen Glaubens sein
    • Anwendungsfälle
      • Ausserbuchlich entstandene Rechte
      • Ungerechtfertigte Löschungen
    • Folgen
      • Der Dritte muss sich auf die Vollständigkeit des Grundbuchs verlassen können
      • Im Falle von Nichteintragungen erwirbt der Dritte das Grundstück diesbezüglich „lastenfrei“
  • Vorhandener Tagebucheintrag
    • Es wird aufgrund der anwartschaftlichen Stellung des Erwerbers nur der gutgläubige Dritte geschützt
  • Kein Grundbucheintrag und kein Tagebucheintrag, infolge versehentlichen Nichtvollzugs durch den Grundbuchverwalter
    • Der Dritte ist hinsichtlich des lastenfreien Erwerbs geschützt,
      • wenn er gutgläubig ist
      • wegen der negativen Grundbuchwirkung
    • Staatshaftung

Eintragungen mit zulässigem Inhalt

  • Voraussetzung für die Anrufung des öffentlichen Glaubens
    • Eintragungsfähigkeit des Grundbucheintrags, an den der gute Glaube anknüpft (Vertrauenstatbestand)
    • Eintragungsfähigkeit des gutgläubig zu erwerbenden Rechts
  • Keine heilende Wirkung des Grundbucheintrags
  • Limitierter öffentlicher Glauben bei Grundpfandrechten
    • Grundpfandverschreibung
      • Beschränkung des öffentlichen Glaubens auf den Pfandrechtsbestand
    • Schuldbrief
      • Erstreckung des öffentlichen Glaubens auch auf
        • die Forderung
        • das Wertpapier beim Papier-Schuldbrief
          • Vorrang des Grundbucheintrags bei Widersprüchen von Schuldbrief-Wertpapier und Grundbucheintrag (vgl. ZGB 866 f.)
          • Eintritt eines Schadens bei einem gutgläubigen Dritten aufgrund eines Widerspruchs von Titel und Eintrag: Staatshaftung unter den Voraussetzungen von ZGB 955 (vgl. ZGB 867 Abs. 2)
          • FORMELLES GRUNDBUCHRECHT-Grundbuchführungs-Haftung

Eintragungen im Hauptbuch

  • Anknüpfung an Hauptbuchblatt-Eintrag
    • Grundbuchbestandteile (Pläne, Liegenschaften-Verzeichnis und -Beschreibungen, Belege und Tagebuch)
      • Rechtskraftteilnahme nur im Rahmen des Hauptbuches
      • Öffentliche Glaubens-Teilnahme der deskriptiven Angaben im Hauptbuch nur zur Umfangbestimmung eines Rechtes
  • Nicht Gegenstand des öffentlichen Glaubens
    • Beschreibung der Bauten
    • Angaben zur Bewirtschaftungsart

Gültiges Erwerbsgeschäft

  • Kausales Rechtsgeschäft
    • Auch der Erwerb vom Nichtberechtigten setzt – des Kausalitätsprinzips wegen – ein gültiges Erwerbsgeschäft voraus
    • Keine Heilung des Mangels im Grundgeschäft durch den guten Glauben des Erwerbers
  • Relation
    • Der gute Glaube stützt sich trotzdessen nur auf materiell ungerechtfertigten Grundbucheintrag (vgl. ZGB 973 Abs. 1)

Literatur

  • MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar zum ZGB, Syst. Teil N 88 ff.

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