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Grundbuchrecht

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Selbständiges + dauerndes Baurecht

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das selbständige und dauernde Baurecht ist der klassische Fall einer Durchbrechung des Akzessionsprinzips:

Begriff

  • Baurecht   =         Dienstbarkeit, die dem Berechtigten das dingliche Recht einräumt, auf seinem Grundstück eine Baute zu errichten und fortbestehen zu lassen

Grundlage

Durchbrechung des Akzessionsprinzips

Grundsatz

  • Die Baute befindet sich zwingend im des Bauberechtigten
  • Das Bauwerk muss mit dem Grund und Boden fest verbunden sein
    • Das Recht zur Erstellung einer Fahrnisbaute (ZGB 677) gilt nicht als Baurecht, weil eine Durchbrechung des Akzessionsprinzips gefordert ist

Bestandesbaute

  • Übergang der Baute
    • Eine bestehende Baute geht erst mit der Eintragung der Baurechtsdienstbarkeit im Grundbuch ins Eigentum des Bauberechtigten über
  • Baute und Baurechtsdienstbarkeit
    • Baute und Dienstbarkeit sind untrennbar verknüpft und teilen daher ihr rechtliches Schicksal (Verkauf, Belastung mit Grundpfandrechten usw.)

Neubau

  • Dienstbarkeitsbegründung
    • Wird die Baute vom Bauberechtigten erstellt, entsteht das Eigentum mit der Erstellung des Bauwerks originär in der Person des Bauberechtigten

Eigentumsverhältnisse an der Baute

  • Der Bauberechtigte ist infolge Durchbrechung des Akzessionsprinzips Eigentümer der Baute

Weitere Detailinformationen

Literatur

  • MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar zum ZGB, N 10 + N 15 zu ZGB 675
  • MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar zum ZGB, N 11 ff. zu ZGB 677

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