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Grundbuchrecht

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Berichtigung unrichtiger Eintrag

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nachfolgend wird der Rechtsbehelf der Berichtigung unrichtiger Einträge erläutert:

Begriff

  • Berichtigung eines unrichtigen Eintrages         =   Veränderung von unrichtigen rechtswirksamen Daten

Grundlage

Vorgabe des Verordnungsgebers

  • Der Grundbuchverwalter ist verpflichtet, festgestellte Fehler nach Möglichkeit zu berichtigen (vgl. GBV 140 Abs. 2)

Funktion des Rechtsbehelfs

  • Richtigstellung

Berichtigungsarten

  • Blosser Schreibfehler (GBV 141)
  • Sinnverändernder Fehler (GBV 142)
    • Berichtigung, die sich auf eine schriftliche Einwilligung der Beteiligten oder auf eine Gerichtsverfügung stützt (ZGB 977 Abs. 1)
      • Unrichtiger Eintrag von
        • Bestand
        • Rechtsgegenstand
        • Rang
        • Rechts-Eigenschaften oder ihre besondere Ausgestaltung
        • Person des Rechtsinhabers oder weiterer Berechtigter

Voraussetzungen

  • Anfänglich ungerechtfertigter Eintrag
    • Stehen sich nicht mehr die gleichen Parteien gegenüber und hat nach der fehlerhaften Eintragung ein Dritter die Rechte am Grundstück erworben, die durch eine Berichtigung tangiert würde, gelten eingeschränkte Möglichkeiten
      • Kein Administrativerfahren nach ZGB 977
      • Grundbuchberichtigungsklage
  • Vollständige Belege hätten einen korrekten Eintrag ermöglicht
  • Ungerechtfertigter Eintrag geschah versehentlich (vgl. aGBV 98 Abs. 1)
    • Vermutung des Versehens des Grundbuchverwalters, wenn der Eintrag nicht den Belegen entspricht und eine aufmerksame Sachprüfung keine andere Erklärung zulässt

Wirkungen und Möglichkeiten

Blosser Schreibfehler (GBV 141)

  • Ausgangslage
    • Berichtigung berührt Inhalt des eingetragenen Rechts nicht
  • Berichtigungszuständigkeit
    • Grundbuchverwalter
  • Berichtigung
    • Der Grundbuchverwalter darf die Berichtigung jederzeit von sich aus vornehmen (vgl. GBV 141)
  • Technisches Vorgehen
    • Der Grundbuchverwaltung hat bei der Berichtigung die technischen Vorgaben zu beachten
      • Löschung des unrichtigen Eintrags und Eintragswiederholung (vgl. ZGB 977 Abs. 2)
      • Kennzeichnung nicht sofort berichtigbarer Fehler durch eine Anmerkung (vgl. GBV 142 Abs. 1)
      • Einholung der Berichtigungs-Zustimmung bei den betroffenen Personen (vgl. GBV 142 Abs. 2)
      • Verweigert eine betroffene Person die Zustimmung, so ersucht das Grundbuchamt das zuständige Gericht um Anordnung der Berichtigung (vgl. GBV 142 Abs. 3)
      • Alle Berichtigungen können im Papiergrundbuch vorgenommen werden, solange keine Beteiligten oder Dritte vom unrichtigen Eintrag oder der unrichtigen Löschung Kenntnis erhalten haben (vgl. GBV 143 Abs. 1)
      • Keine Berichtigung durch Rasuren, Korrekturen, Randbemerkungen oder Einschiebungen irgendwelcher Art ist untersagt (vgl. GBV 143 Abs. 2)

Sinnverändernder Fehler (GBV 142)

  • Ausgangslage
    • Berichtigung berührt Inhalt des eingetragenen Rechts
  • Berichtigung
    • Fehlerkenntnis Dritter
      • Schriftliche Einwilligung der Beteiligten, auf Veranlassung des Grundbuchverwalters
      • Gerichtsverfügung (mangels Einwilligung der Beteiligten), auf Veranlassung des Grundbuchverwalters (vgl. ZGB 977 Abs. 1)
    • Keine Fehlerkenntnis Dritter
      • Alle Berichtigungen können im Papiergrundbuch ohne weiteres vorgenommen werden, solange keine Beteiligten oder Dritte vom unrichtigen Eintrag oder der unrichtigen Löschung Kenntnis erhalten haben (vgl. GBV 143 Abs. 1)
  • Technische Vorgehen
    • Kennzeichnung nicht sofort berichtigbarer Fehler durch eine Anmerkung (vgl. GBV 142 Abs. 1)
    • Einholung der Berichtigungs-Zustimmung bei den betroffenen Personen (vgl. GBV 142 Abs. 2)
    • Verweigert eine betroffene Person die Zustimmung, so ersucht das Grundbuchamt das zuständige Gericht um Anordnung der Berichtigung (vgl. GBV 142 Abs. 3)

Literatur

  • Allgemein
    • DESCHENAUX HENRI, Das Grundbuch, in: Meier-Hayoz Arthur (Hrsg.) Schweizerisches Privatrecht, Band V/3 (2 Teilbände), Basel/Frankfurt am Main 1988/89, S. 889 ff.
    • STEINAUER PAUL-HENRI, Tome premier: Introduction à l’étude des droits réels, Possession et registre foncier, Dispositions générales sur las propriété, Propriété par étages; 4. Auflage, Bern 2007, Nr. 966 ff. und Nr. 994 ff.
  • Technisches Vorgehen bei der Berichtigung
    • SCHMID JÜRG, Basler Kommentar zum ZGB, N 34 ff. zu ZGB 977

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