LAWINFO

Grundbuchrecht

QR Code

Typengebundenheit (Numerus clausus)

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) schreibt hinsichtlich Typengebundenheit vor (ZGB 958 ff.):

Arten des Eigentums

  • Geschlossene Anzahl (Numerus clausus) sachenrechtlicher Institute
    • Alleineigentum
    • Gesamteigentum
      • Gütergemeinschaft
      • Gemeinderschaft
      • Erbengemeinschaft
      • Einfache Gesellschaft
      • Kollektivgesellschaft
      • Kommanditgesellschaft
    • Miteigentum
      • Stockwerkeigentum
  • Keine abweichenden Typen zulässig
    • Unzulässigkeit von zB Ober- und Untereigentum
    • Unzulässigkeit von zB anderen Güterständen als den gesetzlich vorgesehenen
    • Unzulässigkeit von zB Dienstbarkeit mit Handlungspflicht

Typen beschränkter dinglicher Rechte

  • Dienstbarkeiten
  • Grundlasten
  • Grundpfandrechte

Literatur

  • REY HEINZ, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, Bern 1991, Rz 318 f.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.