Das Einverständnis der Beteiligten ist eine der drei für einen Freihandverkauf kumulativ notwendigen Voraussetzungen, die es näher zu beleuchten gilt:
Definition
- Als Beteiligter gilt, wer als Partei im Zwangsvollstreckungsverfahren auftritt oder dessen Rechte von Grundstücksverwertung unmittelbar betroffen sind
Grundlagen
Beteiligte
- Schuldner bzw. Eigentümer
- Gesetzlicher Vertreter oder Beistand
- Pfändungsgläubiger / Pfandgläubiger
- einschliesslich die Teilnehmer anderer Pfändungsgruppen, die durch das Freihandkaufangebot nicht gedeckt sind, in der Betreibung auf Pfändung
- Ehegatte des Schuldners
- bei Gesamtgutzugehörigkeit des Grundstücks oder
- bei Familienwohnungs-Charakter (vgl. ZGB 169 Abs. 1)
- nachgehende Grundpfandgläubiger
- sofern und soweit deren Forderungen durch das Freihandkaufs-Angebot nicht gedeckt ist
- (eine Einwilligung der vorgehenden Gläubiger ist wegen der erforderlichen Beachtung des Deckungsprinzips nicht notwendig)
- Dienstbarkeitsberechtigte und Berechtigte aus vorgemerkten persönlichen Rechten
- sofern und soweit diese dem Prinzip des doppelten Aufrufs ausgesetzt sind
Entscheid der Beteiligten
- Einverständnis (Positiver Entscheid)
- Die Beteiligten gehen davon aus, dass der Freihandverkauf ein besseres Ergebnis als die Versteigerung erbringen wird
- Ablehnung (Negativer Entscheid)
- Die Beteiligten verweigern ihre Einwilligung, weil sie sich durch die Versteigerung ein besseres Ergebnis erhoffen
Form der besonderen Einverständnis
- Die Einverständnis-Erteilung ist nicht an eine besondere Form gebunden
- Im Hinblick auf die Wichtigkeit und die Beweisbarkeit empfiehlt sich die Wahl der Schriftform
- Einholung der schriftlichen Zustimmung zu dem mittels Spezialanzeige unterbreiteten Vertragsentwurf
Missachtung des Einwilligungserfordernisses
- Die Nichteinholung des Einverständnisses bildet einen Beschwerdegrund.