Das Einverständnis der Beteiligten ist eine der drei für einen Freihandverkauf kumulativ notwendigen Voraussetzungen, die es näher zu beleuchten gilt:
Definition
- Als Beteiligter gilt, wer als Partei im Zwangsvollstreckungsverfahren auftritt oder dessen Rechte von Grundstücksverwertung unmittelbar betroffen sind
Grundlagen
Beteiligte
- Schuldner bzw. Eigentümer
- Gesetzlicher Vertreter oder Beistand
- Pfändungsgläubiger / Pfandgläubiger
- einschliesslich die Teilnehmer anderer Pfändungsgruppen, die durch das Freihandkaufangebot nicht gedeckt sind, in der Betreibung auf Pfändung
- Ehegatte des Schuldners
- bei Gesamtgutzugehörigkeit des Grundstücks oder
- bei Familienwohnungs-Charakter (vgl. ZGB 169 Abs. 1)
- nachgehende Grundpfandgläubiger
- sofern und soweit deren Forderungen durch das Freihandkaufs-Angebot nicht gedeckt ist
- (eine Einwilligung der vorgehenden Gläubiger ist wegen der erforderlichen Beachtung des Deckungsprinzips nicht notwendig)
- Dienstbarkeitsberechtigte und Berechtigte aus vorgemerkten persönlichen Rechten
- sofern und soweit diese dem Prinzip des doppelten Aufrufs ausgesetzt sind
Entscheid der Beteiligten
- Einverständnis (Positiver Entscheid)
- Die Beteiligten gehen davon aus, dass der Freihandverkauf ein besseres Ergebnis als die Versteigerung erbringen wird
- Ablehnung (Negativer Entscheid)
- Die Beteiligten verweigern ihre Einwilligung, weil sie sich durch die Versteigerung ein besseres Ergebnis erhoffen
Form der besonderen Einverständnis
- Die Einverständnis-Erteilung ist nicht an eine besondere Form gebunden
- Im Hinblick auf die Wichtigkeit und die Beweisbarkeit empfiehlt sich die Wahl der Schriftform
- Einholung der schriftlichen Zustimmung zu dem mittels Spezialanzeige unterbreiteten Vertragsentwurf
Missachtung des Einwilligungserfordernisses
- Die Nichteinholung des Einverständnisses bildet einen Beschwerdegrund.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.