Für die Anfechtung des Zuschlags gilt folgendes:
Anfechtungsart
- Beschwerde
Grundlagen
Aufschub
- Solange der Zuschlag nicht rechtskräftig ist, darf – abgesehen von einer Ausnahme (begründetes Begehren, mit ausreichender Sicherstellung und Verfügungsbeschränkung nach ZGB 960) – der grundbuchliche Vollzug nicht stattfinden (vgl. VZG 66)
Wirkung des bestätigenden Entscheids
- Im Gegensatz zum unangefochtenen originären Eigentumserwerb erwirbt der Ersteigerer mit der Eröffnung des bestätigenden Entscheids der Aufsichtsbehörde ex nunc (von nun an, ab jetzt)
Judikatur
Weiterführende Informationen
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