Grundbuchanmeldung
Die Grundbuchanmeldung wird vom Betreibungsamt von Amtes wegen abgegeben:
Anmeldung der Eigentumsübertragung (SchKG 150 Abs. 3, SchKG 137, VZG 66 f. )
- Grundsatz
- nach
- Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags
- Vollständige Bezahlung des Zuschlagspreises
- sofort oder gemäss Steigerungsbedingungen
- Vollständige Bezahlung der Eigentumsübertragungskosten
- Bezahlung der Handänderungssteuer in Kantonen, die diese Steuer noch kennen
- nach
- Ausnahme
- Frühere Anmeldung als vor Eintritt der Zuschlags-Rechtskraft
- auf begründetes Begehren hin
- nach ausreichender Sicherstellung des ausstehenden Rest des Zuschlagspreises
- nach Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch (vgl. ZGB 960)
- Zahlungs(nach)frist von max. 6 Monaten (SchKG 137, VZG 66 Abs. 3)
- Eine Verlängerung über die Zahlungsnachfrist von 6 Monaten hinaus bedarf der Einwilligung aller Beteiligten oder der Nachfristansetzung der Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 109 III 40, BGE 75 III 13)
- Frühere Anmeldung als vor Eintritt der Zuschlags-Rechtskraft
- Aktualisierung Eigentümerspalte im Grundbuch
- Grundbuchnachführung in Fällen, wo das Grundbuch mit der zuletzt vor der Versteigerung herrschenden tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung zu bringen ist (zB Erbfolgevormerk, wenn betriebener Erbe nicht im Grundbuch eingetragen ist
- Ersteigerer als neuer Eigentümer
- Betreibungsamt darf nur den Ersteigerer als neuen Eigentümer eintragen lassen, selbst wenn sich der Ersteigerer mit der Eintragung eines Dritten (Zessionar, Vorkaufsberechtigten usw.) einverstanden erklärt
Löschungsanmeldung der zu löschenden Pfandtitel (VZG 69)
- Löschung der durch die Versteigerung ganz oder teilweise untergegangenen Titel
- Vorbehaltslose Löschung beigebrachter Titel
- Bekannte Gläubiger
- Löschung nicht beigebrachter Titel, unter Hinterlegung der auf die betreffenden Forderungen entfallenden Beträge und eingeschriebenen Brief bzw. einmalige Publikation im Amtsblatt mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des gänzlich zu Verlust gekommenen Pfandtitels oder des teilweise zu Verlust gekommenen über den erlösten Betrag hinaus als Betrug strafbar wäre (vgl. VZG 69 Abs. 2)
- Unbekannte Gläubiger
- Öffentliche Löschungs-Bekanntmachung wie im Falle des bekannten Gläubigers mit Publikation (vgl. VZG 69 Abs. 3)
Anzeigen
Schliesslich hat das Betreibungsamt beim Vollzug allfällige Miet- oder Pachtverhältnisse nach zu betreuen:
Anzeige an Mieter und Pächter (VZG 70)
- Grundsatz
- Sofortige Mitteilung des Eigentumsübergangs, unter Angabe des Zeitpunkts, ab welchem der Ersteigerer berechtigt ist, den Mietzins bzw. Pachtzins zu beziehen
- Ausnahme bei Kaufpreisstundung
- Absetzung der Anzeige an Mieter und Pächter erst nach Bezahlung des Zuschlagspreises und Löschungsanmeldung der im Grundbuch vorgemerkten Verfügungsbeschränkung
Weitere Anzeigen und Mitteilungen
- je nach konkreter Situation und bei speziellen Anlässen
Weiterführende Informationen
- Hinweis auf die freiwillige Versteigerung
- OR 235 (Grundbucheintrag)
- Judikatur