Die Wirkungen des bereinigten und rechtskräftigen Lastenverzeichnisses betreffen:
LV-Rechtskraft
Grundsatz
- Für die Verwertung in der hängigen Betreibung bildet das bereinigte und rechtskräftige Lastenverzeichnis eine wesentliche Grundlage
- Dahinfallen des Lastenverzeichnisses bewirkt den Verlust jeder Wirkung
Ausnahmen
- Die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses in der konkreten Betreibung wirkt auch nicht einschränkungslos
- In folgenden Fällen werden nachträgliche Änderungen von Amtes wegen zugelassen:
- Betreibungsamtliche Unterlassung, die eine nachträgliche Ergänzung rechtfertigt
- Lastenverzeichnismängel, die eine Nichtigkeit zur Folge haben
- Rechtsverhältnisänderungen oder Eintritt neuer Tatsachen 8zB Vorlage eines berichtigten Grundbuchauszugs etc.) und sich bestimmte Rechte und erhebliche Interessen nur dadurch in geeigneter Weise wahren lassen
- Anordnung eines sog. „Nach-Bereinigungsverfahrens“
- Vgl. hiezu
LV als Steigerungs-Bestandteil
Verwertungsgrundlage
- Das rechtskräftige Lastenverzeichnis bindet bei der Grundstückverwertung den Ersteigerer (vgl. hiezu BGE 121 III 26 f.)
Lastenüberbindung
- Mit dem Zuschlag übernimmt der Ersteigerer alle im Lastenverzeichnis aufgeführten Lasten
Nicht im Lastenverzeichnis aufgenommene Rechte
- Grundsatz
- Mit der Versteigerung erlöschen gegenüber dem gutgläubigen Ersteigerer alle dinglichen und realobligatorischen Rechte, die nicht im Lastenverzeichnis erwähnt sind, und zwar auch dann, wenn sie im Grundbuch eingetragen bzw. vorgemerkt sind
- Ausnahme
- Von der Untergangsregel ausgenommen sind
- Dienstbarkeiten ohne Eintrag im Grundbuch (servitutes apparentes)
- Weiterwirkung gegenüber dem gutgläubigen Ersteigerer (vgl. VZG 29 Abs. 3)
- Bei der „natürlichen Publizität“ vermag das Lastenverzeichnis, anders als beim Grundbucheintrag, den ursprünglichen Rechtsbestand nicht aufzuheben
- Dienstbarkeiten ohne Eintrag im Grundbuch (servitutes apparentes)
- Von der Untergangsregel ausgenommen sind
Folgen des Rechtsverlusts eines im Grundbuch eingetragenen oder vorgemerkten Rechts
- Geht ein im Grundbuch eingetragenes Recht, weil es nicht ins Lastenverzeichnis aufgenommen wurde, verlustig, so stellt sich die Frage nach der Staatshaftung
- Haftung für den Betreibungsbeamten (SchKG 5 ff.)
- Haftung für den Grundbuchverwalter (ZGB 955 Abs. 1)
- etc.
- Weitere Detailinformationen
Judikatur
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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