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Grundstückverwertung

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Verwertungszuständigkeit

Rechtsgebiet:
Grundstückverwertung
Stichworte:
Grundstückverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Grundstücke werden grundsätzlich durch das Betreibungsamt am Ort der belegenen Sache (Grundstück) oder am Ort, wo sein wertvollerer Teil liegt, verwertet (vgl. VZG 74 Abs. 2).

Öffentliche Versteigerung

Liegt das Grundstück ausserhalb des Amtskreises des verfahrensführenden Betreibungsamtes, bedarf die Verwertung der Rechtshilfe des örtlich zuständigen Amtes.

Das im Requisitorial tätige Betreibungsamt hat nach durchgeführter Verwertung dem verfahrensleitenden Betreibungsamt zuzustellen:

  • Verwertungsprotokoll
  • Verwertungserlös

Alles Weitere unter

Freihandverkauf

Wird dagegen die Verwertung im Freihandverkaufsverfahren durchgeführt, kann das verfahrensleitende Betreibungsamt mit Zustimmung des örtlichen zuständigen Amtes den Freihandverkauf selber durchführen.

Vgl. auch

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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