Grundsatz
Grundstücke werden grundsätzlich durch das Betreibungsamt am Ort der belegenen Sache (Grundstück) oder am Ort, wo sein wertvollerer Teil liegt, verwertet (vgl. VZG 74 Abs. 2).
Öffentliche Versteigerung
Liegt das Grundstück ausserhalb des Amtskreises des verfahrensführenden Betreibungsamtes, bedarf die Verwertung der Rechtshilfe des örtlich zuständigen Amtes.
Das im Requisitorial tätige Betreibungsamt hat nach durchgeführter Verwertung dem verfahrensleitenden Betreibungsamt zuzustellen:
- Verwertungsprotokoll
- Verwertungserlös
Alles Weitere unter
Freihandverkauf
Wird dagegen die Verwertung im Freihandverkaufsverfahren durchgeführt, kann das verfahrensleitende Betreibungsamt mit Zustimmung des örtlichen zuständigen Amtes den Freihandverkauf selber durchführen.
Vgl. auch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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