Verlangt kein Pfandgläubiger die Spezialliquidation (SchKG 230a Abs. 2), so werden die Pfandwerte unter bestimmten Voraussetzungen auf den Staat übertragen (SchKG 230a Abs. 3):
Anwendungsvoraussetzungen
- Kein Pfandgläubigerbegehren: Übertragung der Pfandwerte an den Staat (SchKG 230a Abs. 3)
Verwendung bei Pfandgläubiger-Abstinenz
- Verlangt kein Pfandgläubiger die Verwertung seines Pfandes, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat übertragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung nicht ablehnt (vgl. SchKG 230a Abs. 3)
Rechtsnatur
- Subsidiäre Zwangsverwertung sui generis
Begünstigter
- Bewegliche Sachen und Forderungen
- Kanton, in welchem sich das verfahrensführende Konkursamt befindet
- Grundstücke
- Kanton des Lageortes
Status der Lasten
- Anwendung des Überbindungssystems
- Die auf dem verpfändeten Grundstück haftenden Lasten bleiben erhalten (vgl. SchKG 230a Abs. 3)
- Das Überbindungssystem gilt ungeachtet dessen,
- ob die pfandgesicherte Forderung fällig ist oder nicht
- ob der Pfandgläubiger die vom Konkursamt angesetzte Frist gemäss SchKG 230a Abs. 2, 2. Satz, hat unbenutzt verstreichen lassen oder nicht
- Anwendbarkeit einer reinen Sachhaftung
- Kein Übergang der Schuldpflicht auf den Staat (vgl. SchKG 230a Abs. 3), weshalb den Staat auch keine persönliche Schuldpflicht treffen kann
Lastenbereinigungsverfahren
- Grundlagen
- SchKG 230a i.V.m. SchKG 247 Abs. 2 und 3, SchKG 248 – 250
- Ermittlung der zu überbindenden Lasten
- Durchführung des Lastenbereinigungsverfahren durch das Konkursamt
- Überbindungssystem bezüglich beweglichen Sachen, die nach den Regeln für Grundstücke verwertet werden