Gesetze
Auch für Handelsreisende sind die Regeln des Normalarbeitsvertrages anwendbar, nämlich:
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR), SR 220
- Art. 347 ff. (Der Handelsreisendenvertrag)
- Art. 319 ff. iVm OR 355 (Regeln des Einzelarbeitsvertrages)
- Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11
- Art. 1
- Allfällige Gesamtarbeitsverträge (GAV).
Normierungen des Arbeitsvertrages
Ergänzend gelten die üblichen Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages (OR 355):
- Begriff und Entstehung (OR 319 – 320)
- Pflichten des Arbeitnehmers (OR 321 – 321e)
- Pflichten des Arbeitgebers (OR 322 – 330a)
- Personalfürsorge (OR 331 – 331c)
- Rechte an Erfindungen und anderen immateriellen Gütern (OR 332 – 332a)
- Uebergang des Arbeitsverhältnisses (OR 333-333a)
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 334 – 334c)
- Unverzichtbarkeit und Verjährung (OR 341)
- Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts (OR 342)
- Zivilrechtspflege (OR 343)
Öffentlich-rechtliche Bestimmungen
- BG vom 23.03.2001 über das Gewerbe der Reisenden (Reisendengewerbegesetz [RGG]; SR 943.1)
- Verordnung vom 04.09.2002 über das Gewerbe der Reisenden (Reisendengewerbeverordnung [RGV], SR 943.11)
Nichtanwendbarkeit
Auf Handelsreisende nicht anwendbar sind:
- das Arbeitsgesetz (ArG 3 lit. g)
- das Reisendengewerbegesetz (RGG 1 Abs. 1), sofern und soweit nur Unternehmen und Kaufleute besucht werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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