Die Beendigung des Handelsreisendenvertrages richtet sich im Allgemeinen nach OR 339a und im Speziellen nach OR 350a.
Die Sondervorschrift von OR 350a Abs. 2 bezieht sich auf das vom Arbeitgeber erhaltenen Handelsreisenden-Material wie Muster und Modelle, Preistarife, Kundenverzeichnisse und andere Unterlagen, die vorbehältlich des Retentionsrechtes, sofern und soweit ein solches greift, zurückzugeben sind.
Art. 339a
2. Rückgabepflichten
1 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.
2 Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.
3 Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.