Form
Für den Handelsreisendenvertrag besteht das Schriftformerfordernis (OR 347a Abs. 1). Die Beachtung der Schriftform ist nicht ein Gültigkeitserfordernis, sondern bloss Ordnungvorschrift (siehe unten).
Fehlende Schriftform
OR 347a Abs. 2 und 3
2 Soweit das Arbeitsverhältnis nicht durch schriftlichen Vertrag geregelt ist, wird der im vorstehenden Absatz umschriebene Inhalt durch die gesetzlichen Vorschriften und durch die üblichen Arbeitsbedingungen bestimmt.
3 Die mündliche Abrede gilt nur für die Festsetzung des Beginns der Arbeitsleistung, der Art und des Gebietes der Reisetätigkeit sowie für weitere Bestimmungen, die mit den gesetzlichen Vorschriften und dem schriftlichen Vertrag nicht in Widerspruch stehen.
Vertragsinhalt
Der Gesetzgeber stellt für den Handelsreisendenvertrag folgende Inhaltsanforderungen:
- die Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- die Vollmachten des Handelsreisenden,
- das Entgelt und den Auslagenersatz,
- das anwendbare Recht und den Gerichtsstand, sofern eine Vertragspartei ihren Wohnsitz im Ausland hat.
Weiterführende Informationen finden Sie unter arbeitssteitigkeiten.ch