Während der Anstellungsdauer
Die Entlöhnung des Handelsreisenden kann bestehen aus:
- einem Fixum allein
- einer Provision allein
- Schriftformerfordernis
- bei ausschliesslichem oder überwiegendem Provisionseinkommen
- vgl. OR 349a Abs. 2
- Erfordernis der Angemessenheit des Entgelts für die Tätigkeit
- Gewährleistung eines Verdiensts, der den Lebensunterhalt des Handelsreisenden zufriedenstellend zu decken vermag,
- unter Berücksichtigung
- seines Arbeitseinsatzes
- seiner Ausbildung
- seines Alters
- seiner Dienstjahre
- seinen sozialen Aufgaben
- der Branchenüblichkeit (vgl. BGE 129 III 670)
- unter Berücksichtigung
- zu niedrige Provisionen wegen mangelnder Initiative des Handelsreisenden führen nicht zu einer Unangemessenheit (vgl. ARV 2006, 110)
- ist der Verdienst tatsächlich unangemessen, so erhöht das Gericht auf Klage hin Fixum oder Provision auf ein orts- und branchenübliches Mass
- Gewährleistung eines Verdiensts, der den Lebensunterhalt des Handelsreisenden zufriedenstellend zu decken vermag,
- Schriftformerfordernis
- der Kombination von Fixum und Provision (OR 349a Abs. 1).
Während einer Probezeit von höchstens 2 Monaten kann durch schriftliche Abrede der Lohn frei bestimmt werden (OR 349a Abs. 2).
Abrechnung bei unbestimmtem Geschäftswert
Es gelten die Regeln von OR 349b Abs. 3 im Besonderen und von OR 322c im Allgemeinen
OR 349b Abs. 3
3 Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision der Wert eines Geschäftes noch nicht genau bestimmbar, so ist die Provision zunächst auf dem vom Arbeitgeber geschätzten Mindestwert und der Rest spätestens bei Ausführung des Geschäftes auszurichten.
OR 322c
b. Abrechnung
1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Handelsreisenden auszurichten
- die Provision auf allen Geschäften auszurichten, die er abgeschlossen oder vermittelt hat
- die Provision auf allen Bestellungen, die bis zur Beendigung dem Arbeitgeber zugehen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Annahme und ihrer Ausführung (OR 350a Abs. 1).
Judikatur
- BGE 116 II 703 ff.