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Handelsreisendenvertrag

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Lohn und Provisionen

Rechtsgebiet:
Handelsreisendenvertrag
Stichworte:
Handelsreisendenvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Während der Anstellungsdauer

Die Entlöhnung des Handelsreisenden kann bestehen aus:

  • einem Fixum allein
  • einer Provision allein
    • Schriftformerfordernis
      • bei ausschliesslichem oder überwiegendem Provisionseinkommen
      • vgl. OR 349a Abs. 2
    • Erfordernis der Angemessenheit des Entgelts für die Tätigkeit
      • Gewährleistung eines Verdiensts, der den Lebensunterhalt des Handelsreisenden zufriedenstellend zu decken vermag,
        • unter Berücksichtigung
          • seines Arbeitseinsatzes
          • seiner Ausbildung
          • seines Alters
          • seiner Dienstjahre
          • seinen sozialen Aufgaben
          • der Branchenüblichkeit (vgl. BGE 129 III 670)
      • zu niedrige Provisionen wegen mangelnder Initiative des Handelsreisenden führen nicht zu einer Unangemessenheit (vgl. ARV 2006, 110)
      • ist der Verdienst tatsächlich unangemessen, so erhöht das Gericht auf Klage hin Fixum oder Provision auf ein orts- und branchenübliches Mass
  • der Kombination von Fixum und Provision (OR 349a Abs. 1).

Während einer Probezeit von höchstens 2 Monaten kann durch schriftliche Abrede der Lohn frei bestimmt werden (OR 349a Abs. 2).

Abrechnung bei unbestimmtem Geschäftswert

Es gelten die Regeln von OR 349b Abs. 3 im Besonderen und von OR 322c im Allgemeinen

Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Handelsreisenden auszurichten

  • die Provision auf allen Geschäften auszurichten, die er abgeschlossen oder vermittelt hat
  • die Provision auf allen Bestellungen, die bis zur Beendigung dem Arbeitgeber zugehen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Annahme und ihrer Ausführung (OR 350a Abs. 1).

Judikatur

  • BGE 116 II 703 ff.

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