Die dem Erblasser als Schrankfachmieter zustehenden Rechte gehen mit seinem Tode auf seine Rechtsnachfolger (Erben) über, und zwar nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge:
Auskunftsrecht der Erben
Grundsätzliches Auskunftsinteresse
- Auskunftsinteresse und –recht der Erben unbestritten (vgl. u.a. BGE 89 II 93)
Auskunftslegitimation
- Auskunftsberechtigt sind angesichts des universalsukzessorischen Übergangs des Auskunftsrechts
- Pflichtteilserben
- eingesetzte Erben
- Erben, deren Pflichtteilsrechte verletzt worden sein könnten oder verletzt worden sind
Auskunftspflicht der Bank
- kraft Auslieferungs- und Informationspflicht der beauftragten Bank (vgl. OR 400)
Auskunftsumfang
- Bank kann Auskunft geben, ob der Erblasser einen Banksafe gemietet hatte und wer Zutritt nahm
- Infolge der aus Sicherheitsgründen bloss rudimentären Prüfung der eingelegten Gegenstände kann die Bank zum genauen Schrankfachinhalt meistens keine Auskunft geben
Auskunftsrecht der Vermächtnisnehmer
- Der Vermächtnisnehmer erhält nicht einen dinglichen, sondern nur einen obligatorischen Anspruch, gegenüber den Erben des Erblassers
- Sein allf. Auskunftsrecht in einer Banksafe-Sache kann sich demgemäss nur gegen die Erben und nicht direkt gegen die Bank richten, sofern und soweit er Anspruch einen oder mehrere im Schrankfach liegende Gegenstände hat
Auskunftsrecht des Erbschaftsverwalters und Erbenvertreters
- Kraft behördlicher Einsetzung im Namen und auf Rechnung aller Erben agieren
- Erbschaftsverwalter (ZGB 554 Abs. 1)
- Erbenvertreter (ZGB 602 Abs. 3)
- Im Rahmen ihrer Funktion haben die beiden Anspruch auf Zutritt zum Schrankfach und Verfügung über den Schrankfachinhalt
- Gegenüber der Bank haben die beiden Funktionäre weder mehr noch weniger Rechte als jeder Erbe
- Vgl. Erbenvertreter und Erbschaftsverwalter
Auskunftsrecht des Willensvollstreckers
Ernennung
- Der Willensvollstrecker wird kraft Verfügung von Todes wegen vom Erblasser berufen (ZGB 517)
Berufung des Willensvollstreckers
- für Generalexekution (Generalexekutionstestamentsvollstrecker)
- für Spezialliquidation (durch blosse Bezeichnung der Testamentsvollstrecker-Personalien)
Funktion
- Generalexekutionswillensvollstrecker hat die gleiche Stellung wie ein Erbschaftsverwalter
- Beim Spezialliquidationswillensvollstrecker ist entscheidend, ob sich seine Rechtsstellung auf den (ganzen) Schrankfachinhalt bezieht und, was sich im Banksafe befindet (ein Problem, wenn die Bank nicht weiss, was sich im Schrankfach befindet)
Auskunftsrecht der Inventarbehörden
Sicherungsinventar
- Jederzeitiges Zutrittsrecht zum Banksafe zur Inventarisierung
- Vgl. Sicherungsmassregeln
Öffentliches Inventar
- Zutrittsrecht zum Banksafe für die Abklärung der erblasserischen Vermögenslage
- Vgl. Auskunftspflicht
Amtliche Liquidation
- Zutrittsrecht zum Banksafe für die Abklärung der erblasserischen Vermögenslage
- Vgl. Amtliche Liquidation