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Hinterlegung

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Lagergeschäft

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Lagergeschäft ist die kaufmännisch-gewerbliche Aufbewahrung fremder Sachen, also die handelsrechtliche Variante der Hinterlegung.

Das Lagergeschäft bestimmt sich durch folgende Parameter:

Begriff

  • Verwahrung von Waren, dauernd (Einlagerung) oder zur transportbedingten Zwischenlagerung

Rechtsgrundlage

Gegenstand

  • Kaufmännische Aufbewahrung
  • Entgeltlichkeit als Regelfall (OR 485 Abs. 1)
  • Sonderregeln des Lagergeschäfts
    • Vermengungs- und Vermischungsrecht bei vertretbaren Gütern (Gattungsware), mit Einwilligung des Hinterlegers (OR 484 Abs. 1 und 2)
    • Lagerhalter-Haftung nach den Regeln zum Kommissionsvertrag (OR 425 ff.)
    • Ausstellung von Warenpapieren
      • Warenpapiere auf Herausgabe eingelagerter Güter (OR 482 und OR 486)
        • mit Behördenbewilligung
        • als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere
    • Beschränkte Rückgabemöglichkeit (OR 486 Abs. 1)
      • Vgl. hiezu
        • Beendigung

Parteien

  • Lagerhalter
  • Hinterleger

Vertragsinhalt

  • Professionelle Lagerung von Gattungswaren und Speziesgegenständen

Spezielles

  • Verweisung auf Kommissionsrecht (OR 483 Abs. 1)
  • Bei Logistikverträgen ist die Lagerung meistens Teil eines Gesamtangebotes (Kommissionierung, Verpackung und Auslieferung an die Kunden des „Hinterlegers“
  • Für bestimmte Produkte sind spezielle Lagereinrichtungen notwendig:
    • Brenn- und Treibstoffe > Tanklager
    • Getreide und andere Schüttgüter > Siloanlagen
    • Lebensmittel > Tiefkühllager
    • Zu kommissionierende Ware > meistens ein automatisiertes Hochregallager
    • Wertpapiere > Sicherheitsschutz (Diebstahl- und Brandschutz)
    • etc.

Gesetzestexte

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