Grundsätzliches
Gesetzliche Grundlagen
Begriff
- Der Kommissionär verpflichtet sich gegen eine Kommission als Entgelt, als sog. indirekter Stellvertreter in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten (Auftraggeber) den Einkauf oder Verkauf beweglicher Sachen, Wertpapiere u.ä. zu besorgen
Inhalt
- Geschäftsbesorgung für den Kommittenten, in eigenem Namen, aber auf dessen Rechnung (indirekte Stellvertretung)
Entstehung
- Abschluss des Kommissionsvertrages
Form
- Formfreier Vertragsschluss möglich
Pflichten des Kommissionärs
- Verkaufskommission
- Erhaltung des Kommissionsgutes
- Nötige Massnahmen
- ev. Notverkauf
- Benachrichtigung des Kommittenten
- Erhaltung des Kommissionsgutes
- Einkauf über Preis bzw. Verkauf unter Preis
- Differenzvergütung durch den Kommissionär
- Ausnahme
- Vorgehen zur Schadensbegrenzung / Schadensminimierung
- Einkauf unter Preis bzw. Verkauf über Preis
- Gewinnherausgabepflicht des Kommissionärs
Vergütung
- Provisionsansprüche
- auf allen ausgeführten Einkaufs- oder Verkaufskommissions-Geschäften
- auf allen nicht ausgeführten Geschäften, deren Nichtausführungsgrund in der Person des Kommittenten liegt
- Nur ortsüblicher Anspruch auf Vergütung der Bemühungen des Kommissionärs
- bei allen aus anderem Grund nicht ausgeführten Geschäften
Aufwendungsersatz
- Kommissionär kann alle im Interesse des Kommittenten getätigten Auslagen erstattet verlangen
- zB auch Lagermieten und Transportkosten
- Ausnahmen
- Kein Ersatz der Löhne für das eigene Personal
Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs (als Eigenhändler) ohne ausdrückliches Verbot
- bei Waren und Wertpapieren mit Börsen- oder Marktpreis
- Meldung eines Geschäftsabschlusses ohne Nennung eines Käufers oder Verkäufer
- Vermutung des Selbsteintritts des Kommissionärs
Beendigung
- Nach Gesetz (allg. Auftragsregeln, vgl. OR 425 Abs. 2) bzw. gemäss Kommissionsvertrag
- Konkurs des Kommissionärs
- Kommittent kann dies sich aus dem Kommissionsgeschäft im Besitze des Kommissionärs befindlichen Gegenstände (auch: Konsignationsware) herausverlangen, sobald er seinerseits seinen Verpflichtungen nachgekommen ist
Weiterführende Informationen
Bei Aufarbeitung des Vertriebsrechtes haben wir das Kommissionsverhältnis, namentlich die Einkaufs- und Verkaufs-Kommission detailliert dargestellt:
Gesetzestexte
Art. 425 OR
A. Einkaufs- und Verkaufskommission I. Begriff
1 Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
2 Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
Art. 426 OR
II. Pflichten des Kommissionärs 1. Anzeigepflicht, Versicherung
1 Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen.
2 Er ist zur Versicherung des Kommissionsgutes nur verpflichtet, wenn er vom Kommittenten Auftrag dazu erhalten hat.
Art. 427 OR
2. Behandlung des Kommissionsgutes
1 Wenn das zum Verkaufe zugesandte Kommissionsgut sich in einem erkennbar mangelhaften Zustande befindet, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer zu wahren, für den Beweis des mangelhaften Zustandes und soweit möglich für Erhaltung des Gutes zu sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht zu geben.
2 Versäumt der Kommissionär diese Pflichten, so ist er für den aus der Versäumnis entstandenen Schaden haftbar.
3 Zeigt sich Gefahr, dass das zum Verkaufe zugesandte Kommissionsgut schnell in Verderbnis gerate, so ist der Kommissionär berechtigt und, soweit die Interessen des Kommittenten es erfordern, auch verpflichtet, die Sache unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sie sich befindet, verkaufen zu lassen.
Art. 428 OR
3. Preisansatz des Kommittenten
1 Hat der Verkaufskommissionär unter dem ihm gesetzten Mindestbetrag verkauft, so muss er dem Kommittenten den Preisunterschied vergüten, sofern er nicht beweist, dass durch den Verkauf von dem Kommittenten Schaden abgewendet worden ist und eine Anfrage bei dem Kommittenten nicht mehr tunlich war.
2 Ausserdem hat er ihm im Falle seines Verschuldens allen weitern aus der Vertragsverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen.
3 Hat der Kommissionär wohlfeiler gekauft, als der Kommittent vorausgesetzt, oder teurer verkauft, als er ihm vorgeschrieben hatte, so darf er den Gewinn nicht für sich behalten, sondern muss ihn dem Kommittenten anrechnen.
Art. 429 OR
4. Vorschuss- und Kreditgewährung an Dritte
1 Der Kommissionär, der ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit gewährt, tut dieses auf eigene Gefahr.
2 Soweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäftes das Kreditieren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.
Art. 430 OR
5. Delcredere-Stehen
1 Abgesehen von dem Falle, wo der Kommissionär unbefugterweise Kredit gewährt, hat er für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners nur dann einzustehen, wenn er sich hiezu verpflichtet hat, oder wenn das am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.
2 Der Kommissionär, der für den Schuldner einsteht, ist zu einer Vergütung (Delcredere-Provision) berechtigt.
Art. 431 OR
III. Rechte des Kommissionärs 1. Ersatz für Vorschüsse und Auslagen
1 Der Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse des Kommittenten gemachten Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen Ersatz zu fordern und von diesen Beträgen Zinse zu berechnen.
2 Er kann auch die Vergütung für die benutzten Lagerräume und Transportmittel, nicht aber den Lohn seiner Angestellten in Rechnung bringen.
Art. 432 OR
2. Provision a. Anspruch
1 Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.
2 Für Geschäfte, die aus einem andern Grunde nicht zur Ausführung gekommen sind, hat der Kommissionär nur den ortsüblichen Anspruch auf Vergütung für seine Bemühungen.
Art. 433 OR
b. Verwirkung und Umwandlung in Eigengeschäft
1 Der Anspruch auf die Provision fällt dahin, wenn sich der Kommissionär einer unredlichen Handlungsweise gegenüber dem Kommittenten schuldig gemacht, insbesondere wenn er einen zu hohen Einkaufs oder einen zu niedrigen Verkaufspreis in Rechnung gebracht hat.
2 Überdies steht dem Kommittenten in den beiden letzterwähnten Fällen die Befugnis zu, den Kommissionär selbst als Verkäufer oder als Käufer in Anspruch zu nehmen.
Art. 434 OR
3. Retentionsrecht Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute sowie an dem Verkaufserlöse ein Retentionsrecht.
Art. 435 OR
4. Versteigerung des Kommissionsgutes
1 Wenn bei Unverkäuflichkeit des Kommissionsgutes oder bei Widerruf des Auftrages der Kommittent mit der Zurücknahme des Gutes oder mit der Verfügung darüber ungebührlich zögert, so ist der Kommissionär berechtigt, bei der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo die Sache sich befindet, die Versteigerung zu verlangen.
2 Die Versteigerung kann, wenn am Orte der gelegenen Sache weder der Kommittent noch ein Stellvertreter desselben anwesend ist, ohne Anhören der Gegenpartei angeordnet werden.
3 Der Versteigerung muss aber eine amtliche Mitteilung an den Kommittenten vorausgehen, sofern das Gut nicht einer schnellen Entwertung ausgesetzt ist.
Art. 436 OR
5. Eintritt als Eigenhändler a. Preisberechnung und Provision
1 Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
2 In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit der Ausführung des Auftrages geltenden Börsen- oder Marktpreis in Rechnung zu bringen und kann sowohl die gewöhnliche Provision als die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmässig vorkommenden Unkosten berechnen.
3 Im Übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln.
Art. 437 OR
b. Vermutung des Eintrittes Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo der Eintritt als Eigenhändler zugestanden ist, die Ausführung des Auftrages, ohne eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft zu machen, so ist anzunehmen, dass er selbst die Verpflichtung eines Käufers oder Verkäufers auf sich genommen habe.
Art. 438 OR
c. Wegfall des Eintrittsrechtes Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor dieser die Anzeige der Ausführung abgesandt hat, so ist der Kommissionär nicht mehr befugt, selbst als Käufer oder Verkäufer einzutreten.
Art. 439 OR
B. Speditionsvertrag Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.