- Das Gesetz unterscheidet folglich zwischen:
- Einkaufskommissionär (der mit dem Einkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren betraut ist)
- Verkaufskommissionär (welcher mit dem Verkauf dieser Güter beauftragt ist)
- Spediteur (Siehe zum Speditionsvertrag Ziffer 4)
- Bei der Kommission handelt es sich um einen besondere Art des entgeltlichen Auftrags. Eine Nähe zum Werkvertrag ergibt sich dadurch, dass die Provision erfolgsabhängig ist (gewissermaßen ein verkappter Werkvertrag).
- Zwischen dem Dritten und dem Kommittenten entsteht kein Vertragsverhältnis, da der Kommissionär als indirekter Stellvertreter tätig wird. Sie brauchen sich nicht einmal zu kennen.
Überblick Kommissionsverträge
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