- Das Gesetz unterscheidet folglich zwischen:
- Einkaufskommissionär (der mit dem Einkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren betraut ist)
- Verkaufskommissionär (welcher mit dem Verkauf dieser Güter beauftragt ist)
- Spediteur (Siehe zum Speditionsvertrag Ziffer 4)
- Bei der Kommission handelt es sich um einen besondere Art des entgeltlichen Auftrags. Eine Nähe zum Werkvertrag ergibt sich dadurch, dass die Provision erfolgsabhängig ist (gewissermaßen ein verkappter Werkvertrag).
- Zwischen dem Dritten und dem Kommittenten entsteht kein Vertragsverhältnis, da der Kommissionär als indirekter Stellvertreter tätig wird. Sie brauchen sich nicht einmal zu kennen.
Überblick Kommissionsverträge
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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