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Escrow / Escrow Management

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Kündigung

Rechtsgebiet:
Escrow / Escrow Management
Stichworte:
Escrow Management
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Normalerweise bestehen – anerkanntermassen – bei Escrow Verhältnissen ein

  • Recht der Kündigung aus wichtigem Grund
  • vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht.

Die Parteien des Escrow Agreements können die Kündigung vertraglich regeln.

Die – unbestrittenen und umstrittenen – Kündigungsrechte geordnet nach Parteien präsentieren sich wie folgt:

Hauptparteien gemeinsam

  • Jederzeitiges Widerrufsrecht nach OR 404, welches jedoch die Hauptparteien nur gemeinsam ausüben können (umstritten)

Hauptpartei einzeln

  • Kündigungsrecht aus wichtigem Grund
    • Restriktive Handhabung
    • Voraussetzung: unzumutbare Einschränkung der Persönlichkeitsrechte
  • Vereinbarung eines vorbehaltslosen Kündigungsrechts

Escrow Agent

  • nach Gesetz
    • Mandatsniederlegung nach Auftragsrecht (OR 404; umstritten)
      • zB Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Escrow Agreement nach Treu und Glauben
    • Mandatsniederlegung nach analoger Anwendung des Hinterlegungsvertragsrechts (OR 475 und OR 476; umstritten)
    • Recht der Kündigung aus wichtigem Grund
      • Restriktive Handhabung
      • Voraussetzung: unzumutbare Einschränkung der Persönlichkeitsrechte
  • nach Vertrag
    • Vereinbarung eines einseitigen Kündigungsrechts
      • Voraussetzungen
        • Vereinbarkeit mit Vertragszweck
        • Bestimmbarkeit eines Ersatz-Escrow Agents

Kündigungsausschluss für Escrow Agent

  • Entzug des Mandatsniederlegungsrechts von OR 404
    • Beendigungsmöglichkeit von OR 404 soll durch Unterstellung unter OR 476 im Escrow Agreement entzogen werden
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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