Form
Im Gegensatz zur Fusion (FusG 12 Abs. 2), der Spaltung (FusG 36 Abs. 3) und der Umwandlung (FusG 59 Abs. 2), wo für die Übertragung auch von Grundstücken die einfache Schriftlichkeit genügt, bedarf der Vermögensübertragungsvertrag für die Uebertragung von Grundstücken der öffentlichen Beurkundung.
Der Formzwang umfasst alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte des Vermögensübertragungsvertrages.
Beurkundungszuständigkeit
Für die öffentliche Beurkundung des Vermögensübertragungsvertrages mit Inventar ist der Notar am Sitz des übertragenden Rechtsträgers zuständig.
Domizil-Relevanz?
In der Praxis geht man in Fällen, wo der Sitzort in mehrere Notariatskreise eingeteilt ist, davon aus, dass nicht auf das Domizil des rechtsübertragenden Rechtsträgers (Geschäftsadresse innerhalb der Sitzgemeinde) abgestellt wird. – Vorbehalten bleiben natürlich Notariatsverordnungen, die bei den sog. „B-Geschäften“ vorsehen, dass Notare Beurkundungsmandate von ausserhalb des Amtskreises nicht anzunehmen brauchen.
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Grundsätzlich können die Parteien vor der Vermögensübertragung den Sitz des übertragenden Rechtsträgers an einen gebührenmässig vorteilhaften Standort verlegen. Ob sich dies in Anbetracht der Gesamtumstände rechtfertigt und rechnet, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.
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