Notariats- und HR-Gebühren
Die Höhe der Notariatsgebühren ist kantonal unterschiedlich; sie enthalten teils degressive Tarife. Die (eidgenössischen) Handelsregistergebühren sind gesamtschweizerisch gleich (» Verordnung über die Gebüren für das Handelsregister).
Bei der Vermögensübertragung ist für die Notariatsgebühren der Tarif des Sitzkantons massgebend, und zwar für sog. B-Geschäfte (übrige notarielle Tätigkeit / A-Geschäfte betreffen das Grundstückswesen).
Gebührenvergleich
Gebührenvorteile für die eine oder andere Erwerbsvariante können sich aus mehreren Gründen ergeben:
- Vermögensübertragung
- Notariatsgebühren:
- Günstigere Notariatsgebühren im Sitzkanton als im Belegenheitskanton
- Günstigere Notariatsgebühren durch die Rechtsgeschäftewahl
- Vermögensübertragung vs. Einzelübertragungen
- Hohe Notariatsgebühren im Sitzkanton
- Forum shopping (Sitzverlegung vor Vermögensübertragung)
- Der Entscheidung ist ein Notariatsgebührenspiegel für die Schweiz zu Grunde zu legen.
- Handelsregistergebühren:
- Sollten zusammen mit den Notariatsgebühren billiger sein als die Beurkundungsgebühren für Einzelübertragung.
- Notariatsgebühren:
- Einzelübertragung
- Notariatsgebühren im Belegenheitskanton
Bei Immobilien-Transaktionen mit hohen Volumina ist die Vermögensübertragung dann für übertragende Rechtsträger gebührengünstiger, die ihren Sitz in einem Kanton mit Gebühren-Cap haben.
Aus der untenstehenden Übersicht wird ersichtlich, dass die Notariatsgebühren für Vermögensübertragungen gegenüber den Einzelübertragungen wesentlich billiger sind!
Notariatsgebührenverordnung des Kantons Zürich (NotGebV) und
Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1)
Gegenüberstellung der nach Transaktionsmittel unterschiedlichen Gebühren
Vermögensübertragung | Einzelübertragung | ||||
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Rz / Art. | Kategorie | Gebühr | Rz | Kategorie | Gebühr |
NotGebV 4.4.3.2 |
Publikums-gesellschaften (OR 727 Abs. 1 Ziff. 1) |
0,2 – 0,5 %o vom Kapital, mindestens CHF 250 höchstens CHF 7500 |
NotGebV 1.1.1 |
Verträge auf Eigentums-übertragung | 1 %o vom Verkehrswert mindestens CHF 100 |
Grössere Gesellschaften (OR 727 Abs. 1 Ziff. 2 und 3) |
0,2 – 0,5 %o vom Kapital, mindestens CHF 250 höchstens CHF 5000 |
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Für die die übrigen Gesellschaften | 0,2 – 0,5 %o vom Kapital, mindestens CHF 250 höchstens CHF 2500 |
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4c Abs. 2 Vo Gebühren für das Handelsregister | Eintragungsgebühr | CHF 400 |
Grundbuchgebühren
Ausgangslage
Für die Grundbuchgebühren massgebend ist der Tarif des Belegenheitskantons.
Gebührenvergleich
Beim Kostenvergleich zu den Grundbuchgebühren stehen sich gegenüber:
- Vermögensübertragung
- Grundbuchgebühren für die Grundbuchnachführung infolge ausserbuchlichen Erwerbs (im Belegenheitskanton)
- Einzelübertragung
- Grundbuchgebühren für Eigentumsänderung (im Belegenheitskanton).
Ob die Grundbuchgebühren für Vermögensübertragungen günstiger sind, kann noch vom Vorliegen eines steuerbefreiten Umstrukturierungstatbestands abhängen (vgl. Tabelle)!
Kanton Zürich | |||||
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Vermögensübertragung | Einzelübertragung | ||||
Rz | Kategorie | Gebühr | Rz | Kategorie | Gebühr |
NotGebV 2.2.9 |
Steuerbefreite *) Eigentumsänderung – pro Grundstück (bis 5 Grundstücke) – jedes weitere Grundstück, mindestens |
250 100 500 |
NotGebV 2.2 |
Eigentums- Änderung, vom Verkehrswert, mindestens |
1,5 %o 100 |
*) Hinweis: Die Dienstanweisung zur Notariatsgebührenverordnung vom 08.06.2009 stellt zu NotGebV 2.2 fest, der Begriff „Eigentumsänderung“ im Sinne der Bestimmung gelte unabhängig davon, ob der Eigentumserwerb konstitutiv wirke oder deklaratorisch sei. – Unter dem Blickwinkel dieser Anweisung muss der zürcherische Grundbuchverwalter bei Vermögensübertragungen, die nicht steuerbefreit sind (vgl. StG ZH § 216 Abs. 2 lit. d), die normale Grundbuchgebühr für Eigentumsänderungen verlangen (1,5 %o vom Verkehrswert, mindestens CHF 100). Damit sind Rechtsübertragungen an Dritte sowohl in Form der Singularsukzession als auch der Vermögensübertragung hinsichtlich der Grundbuchgebühren gleich teuer. |
Kombination von Vermögensübertragung und Einzelübertragung?
Zuverlässige Aussagen über den Gebührenaufwand können nur bei Kenntnis Liegenschaftenkantone und der dort anstehenden Handänderungswerte gemacht werden.
Allenfalls drängt sich zur Gebührenoptimierung die Kombination von Vermögensübertragung und Einzelverkäufen auf.