Grundsatz
Es bestehen keine Begünstigungen gegenüber Einzellübertragungen.
Betriebsteil
Die Veräusserung von laufenden Betrieben mit Immobilien stellt ein Steueraufschubtatbestand dar. Sofern und soweit die Vermögensübertragung einen intakten, laufenden Betriebsteil betrifft und in casu eine oder mehrere Immobilien mitübertragen werden, sollte ebenso ein Steueraufschub greifen.
Es empfiehlt sich eine allfällige steuerliche Disparität im Belegenheitskanton vorgängig in Erfahrung zu bringen.
Kanton Zürich
Es ist Sache des übertragenden Rechtsträgers als Steuerschuldner die Steuerbefreiung durch den Beschluss der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Grundstückgewinnsteuer gestützt auf StG ZH § 216 Abs. 2 lit. d aufgeschoben wird.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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