LAWINFO

Immobilienpaket

QR Code

Grundstückgewinnsteuer

Rechtsgebiet:
Immobilienpaket
Stichworte:
Immobilienpaket
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Es bestehen keine Begünstigungen gegenüber Einzellübertragungen.

Betriebsteil

Die Veräusserung von laufenden Betrieben mit Immobilien stellt ein Steueraufschubtatbestand dar. Sofern und soweit die Vermögensübertragung einen intakten, laufenden Betriebsteil betrifft und in casu eine oder mehrere Immobilien mitübertragen werden, sollte ebenso ein Steueraufschub greifen.

Es empfiehlt sich eine allfällige steuerliche Disparität im Belegenheitskanton vorgängig in Erfahrung zu bringen.

Kanton Zürich

Es ist Sache des übertragenden Rechtsträgers als Steuerschuldner die Steuerbefreiung durch den Beschluss der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Grundstückgewinnsteuer gestützt auf StG ZH § 216 Abs. 2 lit. d aufgeschoben wird.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.