Vorteile
Die Vermögensübertragung von Grundstücken nach dem FusG hat gegenüber der Einzelübertragung mittels Grundstückkaufvertrag folgende Vorteile:
- Gesamtschweizerische Immobilientransaktionen können mit einer Urkunde erledigt werden:
- Es braucht keine Kaufverträge je Kanton mehr.
- Ebenso sind sog. Miteintragung bei mehreren Grundstücken innerhalb eines Kantons passé.
- Ersparnis bei den Beurkundungsgebühren:
- Sitzzuständigkeit des Notars (Sitz des übertragenden Rechtsträgers)
- In vielen Kantonen mit dem Berufsnotaren-System können die Tarife für die konkrete Transaktion ausgehandelt werden.
- Alternative: Je nach Wichtigkeit der Immobilientransaktion kann vorgängig der Sitz des übertragenden Rechtsträgers in einen „Billigkanton“ verlegt werden.
- Wahl der Belegenheitszuständigkeit (Einzelübertragungen), da wo die Notargebühren billiger als am Sitz des übertragenden Rechtsträgers sind.
- Sitzzuständigkeit des Notars (Sitz des übertragenden Rechtsträgers)
- Vermeidung von Handänderungssteuern, sofern und soweit der Belegenheitskanton diese noch kennt:
- Befreiungsvoraussetzung: Umstrukturierung im Sinne von StHG 8 Abs. 3 und StHG 24 Abs. 3 und 3quater.
Nachteile
Als Nachteile der Vermögensübertragung von Grundstücken nach dem FusG gelten:
- Rechtsunsicherheit
- Kritische bis ablehnende Haltung der Grundbuchämter
- Unsicherheit über die Anforderungen an ausserkantonale Urkunden
- Refinanzierung der Gegenleistung durch Grundpfanderrichtung ist im Verfahrensablauf ohne escrow agent beinahe nicht möglich.
- 3 Jahre dauernde Solidarhaft nach FusG 75
- Übernahme der Verursacherstellung bei Altlasten?
- Automatischer Übergang der Arbeitsverhältnisse nach OR 333
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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