- Volle Vorwegbefriedigung aus dem Brutto-Konkursvermögen [vgl. SchKG 262 Abs. 1]
- Ausschluss von Kollokationsklage und Beschwerde
- Gegenstand von Massaverbindlichkeiten
- sämtliche Verfahrenskosten, einschliesslich Honorare von Konkursverwaltung, Gläubigerausschuss oder des Sachwalters bzw. Liquidators
- von Konkursverwaltung oder Liquidator eingegangene Verpflichtungen bzw. zuvor, d.h. während der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangene Verpflichtungen, zB aus Betriebsweiterführung
- von Konkursverwaltung oder Sachwalter bzw. Liquidator von der Gemeinschuldnerin übernommene Verpflichtungen [vgl. SchKG 211]
- nach Konkurseröffnung bzw. Bewilligung der Nachlassstundung entstandene öffentlich-rechtliche Forderungen (Gebühren, Beitragsverpflichtungen etc.)
- Geltendmachung
- Verfahren wie für aufrechtstehende Schuldner
- Zivilverfahren
- Verwaltungsverfahren
- ev. Schiedsverfahren
- Zwangsvollstreckungsmöglichkeit
- Betreibung auf Pfändung
- Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsvorschlags
- Beseitigung des Rechtsvorschlags durch Rechtsöffnung
- Verfahren wie für aufrechtstehende Schuldner
Weiterführende Informationen
Kollozierte Massaverbindlichkeit
- Aufsichtsbehörde (AB) ist nicht für die Beurteilung von Bestand und Höhe einer Massaschuld zuständig [vgl. BGE 96 I 246 = Pra 59 Nr. 121]
Konkurs
- SchKG 262 Abs. 1
- BGE 106 III 124
- BGE 120 III 156
- BGE 4C.252/2005
- BGE 4P.11/2006
- BGE 129 III 200
- BGE 113 III 151
- BGE 125 III 293
- BGE 7B.73/2005
Nachlassverfahren
- SchKG 310 Abs. 2
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