= Beklagter (hier die Masse), die vom Kläger für das geltend gemachte Rechtsverhältnis ins Recht gefasst wird
Die Konkursmasse ist dann passivlegitimiert, wenn der Gläubiger die Masse zwecks Anfechtung seiner Teil- oder Vollabweisung bzw. zur Geltendmachung einer anderen Rangzuordnung einklagt.
Die Einzelheiten:
Parteifähigkeit
- Masse ist von Gesetzes wegen prozessfähig
- Sondervermögen des Rechtsträgers
- Rechtsträger ist lediglich die Verfügungsmacht entzogen
- ist das Vermögen einer natürlichen Personen Massagegenstand handelt es sich um einen vom Schuldner losgelösten Vermögenskomplex
- Masse und nicht Organe sind Prozesspartei
- im Gegensatz zum deutschen Insolvenzrecht
Vertretung der Masse
- Organe haben Funktion eines gesetzlichen Vertreters der Schuldnerin, mit dem Auftrag die Gläubigerinteressen zu wahren [vgl. BGE 33 II 653 f.]
- Konkursverwaltung [vgl. SchKG 240]
- Konkursamt
- a.a. Konkursverwalter
- a.o. Konkursverwalter
- Nachlassliquidator [vgl. SchKG 319 Abs. 4]
- ev. anwaltlicher Vertreter
Eintretenspflicht
- Pflicht, auf die Klage des Gläubigers einzutreten
- Keine Möglichkeit der Konkursverwaltung oder des Nachlassliquidators, sich durch Abtretung nach SchKG 260 an einzelne Gläubiger des lästigen Prozesses zu entledigen
Entscheidungskompetenz
- Konkursverwaltung oder Nachlassliquidator können für die Gläubigergesamtheit verbindlich entscheiden
- Anerkennungskompetenz [vgl. KOV 66] oder Vergleichskompetenz der Verwaltung
- unter Vorbehalt der Rechte einzelnen Gläubiger
- Vergleich im Kollokationsprozess bedarf der Zustimmung der Gläubigergesamtheit [vgl. BGE 86 III 124 ff.]
- Ausnahme
- Gläubigerausschuss ist von der Gläubigerversammlung ausdrücklich ermächtigt worden, Vergleiche abzuschliessen [vgl. SchKG 237 Ziffer 3]
- Ausnahme
Prozessvormerkung
- Die Konkursmasse hat die Anhebung eines Kollokationsprozesses im Kollokationsplan vorzumerken