Die Kollokationsklage ist ein Rechtsmittel gegen die Kollokationsverfügung [vgl. BGE 98 II 318, Erw. 4].
Voraussetzungen
- Gläubiger muss durch Kollokationsverfügung beschwert sein, ansonsten ihm das rechtliche Interesse für eine Kollokationsklage fehlt.
- Ein Gläubiger, dessen Forderung von der Konkursverwaltung im Kollokationsplan vollumfänglich zugelassen worden ist, ist nicht zur Anhebung einer Kollokationsklage befugt.
- Keine weitergehenden Begehren als in der Forderungseingabe.
- Mehrforderungen sind als sog. „Verspätete Forderungseingaben“ gemäss SchKG 251 zu behandeln (nachträgliche Forderungsanmeldung / Neuauflage des Kollokationsplans)
- Nachträgliche Forderungseingaben dürfen nicht dazu missbraucht werden, rechtskräftige Kollokationsverfügungen wieder in Frage zu stellen
- Keine erneute Anmeldung der bereits kollozierten Forderung
- Kein besserer Rang als in der ursprünglichen Zulassung
- Vgl. auch BGE 42 II 17 ff.
Antrag und Begründung
Jede Kollokationsklageschrift ist mit einem Rechtsbegehren, enthaltend einen Antrag und die Begründung, zu versehen:
Antrag
- Mögliche Anträge
- „Es sei die von der Konkursverwaltung abgewiesene Forderung im Kollokationsplan zuzulassen.“
- „Es sei die von der Konkursverwaltung herabgesetzte Forderung im vollen Betrage im Kollokationsplan zuzulassen“.
- „Es sei die von der Konkursverwaltung abgewiesene Forderung im reduzierten Betrag von CHF xxx‘xxx zuzulassen“.
- „Es sei die von der Konkursverwaltung in der 3. Konkursklasse kollozierte Forderung in der x. Klasse zuzulassen.“
- „Es sei der von der Konkursverwaltung abgewiesene Pfandanspruch im Kollokationsplan anzuerkennen.“
- „Es sei die Pfandhaft des Faustpfandes bzw. des Grundpfandes zu erstrecken auf:
- auf die Erträgnisse, vom …… bis ……
- auf den Bestandteil XY
- auf die Zugehör.“
- Kumulierung der Anträge
- zB wenn die Konkursverwaltung die Forderung teilabwies und den zugelassenen Betrag in einer anderen als der beantragten Konkursklasse kollozierte
- Verhältnis zur Forderungseingabe
- Kläger darf weniger als in seiner Forderungseingabe anbegehrt, verlangen
- Kläger darf aber nicht mehr oder anderes in der Forderungsanmeldung beantragt, fordern
- Kosten- und Entschädigungsfolgen
- „Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten“.
- Vgl. ferner Prozessentschädigung
Begründung
- Materiell-rechtliche Argumente, die das Rechtsbegehren stützen
- Klagesubstantiierung
- Wahrnahme der Beweislast
Weiterführende Informationen
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