Verlangen zwei oder mehrere im Kollokationsplan zugelassene Gläubiger die Wegweisung oder Herabsetzung eines Mitgläubigers, stellen sich aus Zweckmässigkeitsgründen (meist identischer Prozessstoff, Prozessökonomie, einheitliches Entscheidungsergebnis) folgende Fragen:
- gemeinsame Klage der Mitgläubiger (einfache Streitgenossenschaft)?
- Vereinigung der separat durch mehrere Mitgläubiger angehobenen Kollokationsklagen?
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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