= Berechtigung des Klägers, das einzuklagende Rechtsverhältnis gegen den Beklagten (hier Mitgläubiger) geltend zu machen
SchKG 250 Abs. 1 und 2 legitimieren jeden Gläubiger zur Führung einer Kollokationsklage gegen einen Mitgläubiger:
Person, die Gläubiger des Gemeinschuldners ist
- Gläubigerstellung
- Abgewiesener Gläubiger als Kläger gegen einen Mitgläubiger
- Gleichzeitige Erhebung von Eigen- und Dritt-Kollokationsklage
- ev. mit Sistierungsbegehren bezüglich der Dritt-Kollokationsklage bis Feststehen des Ausgangs der Eigen-Kollokationsklage
- vgl. BGE 135 III 545 ff., OG ZH in: SJZ 1958, S. 86 f. = BlSchK 1959, S. 56 f., AppGer BS in: SJZ 1931 S. 251
- ev. Vergleichsverhandlungen durch Verwaltung / allf. Vergleich unter Vorbehalt der Rechte der Gläubiger [KOV 66]
- Prozessvormerkung durch Konkursverwaltung bzw. Nachlassliquidator, mit der Wirkung, dass allfällige Abschlagszahlungen nicht an den Mitgläubiger ausgerichtet werden
- ev. mit Sistierungsbegehren bezüglich der Dritt-Kollokationsklage bis Feststehen des Ausgangs der Eigen-Kollokationsklage
- ev. gleichzeitige Beschwerdeführung bei formalen Fehlern der Konkursverwaltung bzw. des Nachlassliquidators
- Vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23.05.1929, in: SJZ 27 S. 251
- Gleichzeitige Erhebung von Eigen- und Dritt-Kollokationsklage
- Gläubiger einer ausgesetzten Forderung
- Klageobliegenheit gegen den Mitgläubiger erst nach Zulassung der eigenen Forderung (meist in einem Nachtragskollokationsplan)
- Vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23.05.1929, in: SJZ 27 S. 250 ff.
- Gegenseitig ihre Zulassungen bestreitende Gläubiger
- Prozessführungslast für beide Dritt-Kollokationsprozesse
- Keine Sistierung des einen und Fortführung des andern Prozesses
- Verteilung des Prozesserfolgs je (einzeln) nach Obsiegen und Unterliegen
- Nichtzulassung beider streitenden Gläubiger
- Erstobsiegender kann nicht Prozessgewinn nutzen, weil seine eigene Forderung in dem vom anderen, unterlegenen Gläubiger provozierten Prozess keinen Bestand hat
- Prozessgewinn je zugunsten der Masse (die Masse ist dann der lachende Dritte)
- Prozessführungslast für beide Dritt-Kollokationsprozesse
- Erreichen der Partizipations-Rechtssicherheit für zugelassene Gläubiger kann auf sich warten lassen; diese ist erst erreicht, wenn alle Beschwerde- und Kollokationsstreitigkeiten aus der Kollokationsplan-Auflage rechtskräftig erledigt sind
- Abgewiesener Gläubiger als Kläger gegen einen Mitgläubiger
- Spezialstellungen (nicht aus dem Kollokationsplan ersichtliche Kläger)
- Miteigentümer eines Grundstückes, welches als Ganzes für den Gemeinschuldner verpfändet ist [vgl. SchKG 244; BGE 66 III 17 ff.]
- Nachschusspflichtiges Vereinsmitglied
- Nachschusspflichtiger Genossenschafter
Rechtliches Interesse (Rechtschutzbedürfnis / Rechtschutzinteresse)
- Eignung der Klage auf Herabsetzung des Mitgläubigers durch
- Wegweisung des Mitgläubigers
- Reduktion des Zulassungsbetrags
- Rangmässige Schlechterstellung
- Keine Eignung und keine Anfechtungslegitimation für
- Anfechtung des Vorranges eines Pfandgläubigers im Lastenverzeichnis durch einen Kurrentgläubiger
- Konkursdividende „Null“ (umstritten; auch Massgeblichkeit eines wirtschaftlichen Streitinteresses)
- Vgl. hiezu Streitwertberechnung
Bestreitungsabsicht des Klägers
[vgl. SchKG 250 Abs. 2]
- Forderungsbestand
- Forderungshöhe
- Rang
Weitere Voraussetzungen
- Erwähnung des Beklagten im Kollokationsplan
- Zulassung des Beklagten als Mitgläubiger im Kollokationsplan durch die Konkursverwaltung
- Forderungszulassung (ganz oder teilweise)
- Kollokation der Forderung in einem nicht gebührenden, zu guten Rang
- Beklagter wird als Berechtigter eines beschränkt dinglichen Rechts oder einer Vormerkung zugelassen
- Auflage Kollokationsplan
Gläubiger einer verspätet angemeldeten Forderung
- Voraussetzung
- Zulassung in der betreffenden Neuauflage des Kollokationsplans
- Vgl. SchKG 251 Abs. 1
- Bestreitungsrechte
- Aufnahme des Verfahrensstandes wie er sich bei der Rechtskraft der Eigenzulassung präsentiert [vgl. SchKG 251 Abs. 3]
- Keine Anfechtungsmöglichkeit bezüglich rechtskräftig kollozierter Forderungen von Mitgläubigern
- Anfechtungsmöglichkeit in Bezug auf
- noch später angemeldete verspätete Forderungseingaben
- ausgesetzte Forderungen [vgl. KOV 59 Abs. 3]
Sonstige Beziehungen zwischen Kollokationskläger und Mitgläubiger
- Irrelevanz anderer Rechte und Pflichten unter dem klagenden Gläubiger und dem beklagten Mitgläubiger, zB persönliche Streitigkeiten unter diesen Parteien
Gläubigerwechsel
- Veräussert der ursprüngliche Gläubiger seine Konkursforderung während der Auflagefrist an einen Dritten (Zessionar), ist dieser als Rechtsnachfolger auch zur Dritt-Kollokationsklage aktivlegitimiert
- Nachweis des Forderungserwerbs durch Zessionsurkunde und Notifikation des Zedenten
- Dahinfallen der Klagelegitimation des ursprünglichen Gläubigers (Zedent)
- Vgl. auch BGE 78 II 272
- Häufigster Gläubigerwechsel
- Übergang der Lohnforderung an die Sozialversicherungsträger im Umfange der Ausbezahlung von
- Insolvenzentschädigung (anstelle des Lohns vor Konkurseröffnung)
- Arbeitslosentaggeld (anstelle der Lohnansprüche nach Konkurseröffnung)
- Vgl. hiezu
- AVIG 29 Abs. 2 und AVIG 54 Abs. 1
- BGE 120 II 367 Erw. 4, ZR 1997 S. 103 f.
- Übergang der Lohnforderung an die Sozialversicherungsträger im Umfange der Ausbezahlung von
Weiterführende Informationen
- Zivilprozess in der Schweiz
- Keine Vereitelung der Dritt-Kollokationsklage
- Bestreitungsrecht darf dem zugelassenen Gläubiger nicht entzogen werden
- Keine Verhinderung der Dritt-Kollokationsklage durch Abfindung des klagewilligen Gläubigers, weder durch die Konkursverwaltung noch durch Mitgläubiger
- vgl. BGE 39 I 518 f.
- Legitimation ausländischer Konkursmassen
- Ausländische Konkursmassen sind u.E. nicht direkt für (Admassierungs-)Handlungen zG des ausländischen Hauptkonkurses legitimiert, noch für eine
- Eigen-Kollokationsklage
- Dritt-Kollokationsklage
- Vgl. hiezu BGE 135 III 40 ff., Erw.2.4, BGE 134 III 366 ff., Erw. 9.2.3 und 9.2.5
- Ursprüngliche Rechtsprechung nach Inkrafttreten des IPRG
- BGE 7B.109/2004, Erw. 3.2, vom 17.08.2004 (BGer lässt es offen, ob bereits für die blosse Forderungsanmeldung das IPRG-Konkursverfahren einzuleiten ist), BGE 4A_231/2007, Erw. 9.2, vom 06.03.2008 (Abhängigkeit der Prozessführungsbefugnis von vorgängigen Anerkennung des ausländischen Urteils)
- Sie haben vielmehr beim zuständigen Richter in der Schweiz den Schweizerischen IPRG-Konkurs nach IPRG 166 ff. (auch sog. Mini-Konkurs, Partikular-Konkurs oder Anschluss-Konkurs (bundesgerichtlicher Terminus)), wobei der Vorrang allfälliger Staatsverträge vorbehalten bleibt.
- Die Konkursverwaltung im Schweizerischen Anschluss-Konkurs hat die Rechte und Pflichten des Partialverfahrens (Rechtshilfeverfahrens) wahrzunehmen
- Ausländische Konkursmassen sind u.E. nicht direkt für (Admassierungs-)Handlungen zG des ausländischen Hauptkonkurses legitimiert, noch für eine
- Legitimation von Rangrücktrittsgläubigern
- Wie jeder andere Gläubiger ist auch der Rangrücktrittsgläubiger klagelegitimiert; Subsidiarität des Rangrücktrittsgläubigers, wenn er gleichzeitig wie ein Dritt-Gläubiger mit einer vorbehaltslos geschuldeten Forderung gegen einen Mitgläubiger klagt.
- Schutzwürdiges Interesse an Dritt-Kollokationsklage trotz Nulldividende um einem anderen Gläubiger die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger aufgrund einer Abtretung nach SchKG 260 aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorgehen zu können
- Vgl. BGer 5A_535/2018 vom 15.01.2020 = BGE 146 III 113 ff.