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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Aktivlegitimation

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

=   Berechtigung des Klägers, das einzuklagende Rechtsverhältnis gegen den Beklagten (hier Mitgläubiger) geltend zu machen

SchKG 250 Abs. 1 und 2 legitimieren jeden Gläubiger zur Führung einer Kollokationsklage gegen einen Mitgläubiger:

Person, die Gläubiger des Gemeinschuldners ist

  • Gläubigerstellung
    • Abgewiesener Gläubiger als Kläger gegen einen Mitgläubiger
      • Gleichzeitige Erhebung von Eigen- und Dritt-Kollokationsklage
        • ev. mit Sistierungsbegehren bezüglich der Dritt-Kollokationsklage bis Feststehen des Ausgangs der Eigen-Kollokationsklage
          • vgl. BGE 135 III 545 ff., OG ZH in: SJZ 1958,  S. 86 f. = BlSchK 1959, S. 56 f., AppGer BS in: SJZ 1931 S. 251
          • ev. Vergleichsverhandlungen durch Verwaltung / allf. Vergleich unter Vorbehalt der Rechte der Gläubiger [KOV 66]
        • Prozessvormerkung durch Konkursverwaltung bzw. Nachlassliquidator, mit der Wirkung, dass allfällige Abschlagszahlungen nicht an den Mitgläubiger ausgerichtet werden
      • ev. gleichzeitige Beschwerdeführung bei formalen Fehlern der Konkursverwaltung bzw. des Nachlassliquidators
      • Vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23.05.1929, in: SJZ 27 S. 251
    • Gläubiger einer ausgesetzten Forderung
      • Klageobliegenheit gegen den Mitgläubiger erst nach Zulassung der eigenen Forderung (meist in einem Nachtragskollokationsplan)
      • Vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23.05.1929, in: SJZ 27 S. 250 ff.
    • Gegenseitig ihre Zulassungen bestreitende Gläubiger
      • Prozessführungslast für beide Dritt-Kollokationsprozesse
        • Keine Sistierung des einen und Fortführung des andern Prozesses
        • Verteilung des Prozesserfolgs je (einzeln) nach Obsiegen und Unterliegen
        • Nichtzulassung beider streitenden Gläubiger
          • Erstobsiegender kann nicht Prozessgewinn nutzen, weil seine eigene Forderung in dem vom anderen, unterlegenen Gläubiger provozierten Prozess keinen Bestand hat
          • Prozessgewinn je zugunsten der Masse (die Masse ist dann der lachende Dritte)
    • Erreichen der Partizipations-Rechtssicherheit für zugelassene Gläubiger kann auf sich warten lassen; diese ist erst erreicht, wenn alle Beschwerde- und Kollokationsstreitigkeiten aus der Kollokationsplan-Auflage rechtskräftig erledigt sind
  • Spezialstellungen (nicht aus dem Kollokationsplan ersichtliche Kläger)
    • Miteigentümer eines Grundstückes, welches als Ganzes für den Gemeinschuldner verpfändet ist [vgl. SchKG 244; BGE 66 III 17 ff.]
    • Nachschusspflichtiges Vereinsmitglied
    • Nachschusspflichtiger Genossenschafter

Rechtliches Interesse (Rechtschutzbedürfnis / Rechtschutzinteresse)

  • Eignung der Klage auf Herabsetzung des Mitgläubigers durch
    • Wegweisung des Mitgläubigers
    • Reduktion des Zulassungsbetrags
    • Rangmässige Schlechterstellung
  • Keine Eignung und keine Anfechtungslegitimation für
    • Anfechtung des Vorranges eines Pfandgläubigers im Lastenverzeichnis durch einen Kurrentgläubiger
    • Konkursdividende „Null“ (umstritten; auch Massgeblichkeit eines wirtschaftlichen Streitinteresses)

Bestreitungsabsicht des Klägers

[vgl. SchKG 250 Abs. 2]

  • Forderungsbestand
  • Forderungshöhe
  • Rang

Weitere Voraussetzungen

  • Erwähnung des Beklagten im Kollokationsplan
  • Zulassung des Beklagten als Mitgläubiger im Kollokationsplan durch die Konkursverwaltung
    • Forderungszulassung (ganz oder teilweise)
    • Kollokation der Forderung in einem nicht gebührenden, zu guten Rang
    • Beklagter wird als Berechtigter eines beschränkt dinglichen Rechts oder einer Vormerkung zugelassen
  • Auflage Kollokationsplan

Gläubiger einer verspätet angemeldeten Forderung

  • Voraussetzung
    • Zulassung in der betreffenden Neuauflage des Kollokationsplans
    • Vgl. SchKG 251 Abs. 1
  • Bestreitungsrechte
    • Aufnahme des Verfahrensstandes wie er sich bei der Rechtskraft der Eigenzulassung präsentiert [vgl. SchKG 251 Abs. 3]
    • Keine Anfechtungsmöglichkeit bezüglich rechtskräftig kollozierter Forderungen von Mitgläubigern
    • Anfechtungsmöglichkeit in Bezug auf
      • noch später angemeldete verspätete Forderungseingaben
      • ausgesetzte Forderungen [vgl. KOV 59 Abs. 3]

Sonstige Beziehungen zwischen Kollokationskläger und Mitgläubiger

  • Irrelevanz anderer Rechte und Pflichten unter dem klagenden Gläubiger und dem beklagten Mitgläubiger, zB persönliche Streitigkeiten unter diesen Parteien

Gläubigerwechsel

  • Veräussert der ursprüngliche Gläubiger seine Konkursforderung während der Auflagefrist an einen Dritten (Zessionar), ist dieser als Rechtsnachfolger auch zur Dritt-Kollokationsklage aktivlegitimiert
    • Nachweis des Forderungserwerbs durch Zessionsurkunde und Notifikation des Zedenten
  • Dahinfallen der Klagelegitimation des ursprünglichen Gläubigers (Zedent)
  • Vgl. auch BGE 78 II 272
  • Häufigster Gläubigerwechsel
    • Übergang der Lohnforderung an die Sozialversicherungsträger im Umfange der Ausbezahlung von
      • Insolvenzentschädigung (anstelle des Lohns vor Konkurseröffnung)
      • Arbeitslosentaggeld (anstelle der Lohnansprüche nach Konkurseröffnung)
    • Vgl. hiezu

Weiterführende Informationen

  • Zivilprozess in der Schweiz
  • Keine Vereitelung der Dritt-Kollokationsklage
    • Bestreitungsrecht darf dem zugelassenen Gläubiger nicht entzogen werden
    • Keine Verhinderung der Dritt-Kollokationsklage durch Abfindung des klagewilligen Gläubigers, weder durch die Konkursverwaltung noch durch Mitgläubiger
  • Legitimation ausländischer Konkursmassen
    • Ausländische Konkursmassen sind u.E. nicht direkt für (Admassierungs-)Handlungen zG des ausländischen Hauptkonkurses legitimiert, noch für eine
      • Eigen-Kollokationsklage
      • Dritt-Kollokationsklage
      • Vgl. hiezu BGE 135 III 40 ff., Erw.2.4, BGE 134 III 366 ff., Erw. 9.2.3 und 9.2.5
      • Ursprüngliche Rechtsprechung nach Inkrafttreten des IPRG
        • BGE 7B.109/2004, Erw. 3.2, vom 17.08.2004 (BGer lässt es offen, ob bereits für die blosse Forderungsanmeldung das IPRG-Konkursverfahren einzuleiten ist), BGE 4A_231/2007, Erw. 9.2, vom 06.03.2008 (Abhängigkeit der Prozessführungsbefugnis von  vorgängigen Anerkennung des ausländischen Urteils)
    • Sie haben vielmehr beim zuständigen Richter in der Schweiz den Schweizerischen IPRG-Konkurs nach IPRG 166 ff. (auch sog. Mini-Konkurs, Partikular-Konkurs oder Anschluss-Konkurs (bundesgerichtlicher Terminus)), wobei der Vorrang allfälliger Staatsverträge vorbehalten bleibt.
    • Die Konkursverwaltung im Schweizerischen Anschluss-Konkurs hat die Rechte und Pflichten des Partialverfahrens (Rechtshilfeverfahrens) wahrzunehmen
  • Legitimation von Rangrücktrittsgläubigern
    • Wie jeder andere Gläubiger ist auch der Rangrücktrittsgläubiger klagelegitimiert; Subsidiarität des Rangrücktrittsgläubigers, wenn er gleichzeitig wie ein Dritt-Gläubiger mit einer vorbehaltslos geschuldeten Forderung gegen einen Mitgläubiger klagt.
  • Schutzwürdiges Interesse an Dritt-Kollokationsklage trotz Nulldividende um einem anderen Gläubiger die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger aufgrund einer Abtretung nach SchKG 260 aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorgehen zu können
    • Vgl. BGer 5A_535/2018 vom 15.01.2020   =   BGE 146 III 113 ff.

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