Zweck
Der Streitwertberechnung kommt besondere Bedeutung zu für:
- Kautionierung (Prozesskaution)
- Kostenfestsetzung (Prozesskosten und Prozessentschädigung)
Streitwertberechnung
Für die Streitwertberechnung gilt:
Grundsatz:
- Streitwert bemisst sich nicht nach der eingeklagten Forderung, sondern nach dem Wert, um welchen sich bei der „Eigen-Kollokationsklage“ der Anteil des Klägers am Liquidationsergebnis bei Obsiegen erhöht resp. um welchen sich bei der „Dritt-Kollokationsklage“ der Anteil des unterliegenden Mitgläubigers am Liquidationsergebnis reduziert.
- Streitwertinteresse
- = mutmasslicher Betrag nach Dividendenausschüttung bzw. mutmasslicher Prozesserfolg (Eigen-Kollokationsklage: Konkursdividende auf Mehrbetrag; Dritt-Kollokationsklage: Konkursdividende auf Abwehrbetrag)
- Eigen-Kollokationsklage
- Veränderung des mutmasslichen Anteils des betroffenen Gläubigers am Verwertungserlös
- Differenz von Betreffnis ohne Klageerhebung und Betreffnis, welches der Kläger bei erfolgreicher Klage auf seine Forderung erhalten würde
- = „Betrag des wahren Streitinteresses“ [vgl. BGE 79 III 172 f. = Pra 43 Nr. 30]
Abschätzung der mutmasslichen Konkursdividende (Höchstdividende)
- Erwähnung der mutmasslichen Konkursdividenden im Kollokationsplan
- Bestimmung der mutmasslichen Konkursdividende
- Gegenüberstellung von
- Aktiven
- Schätzungsergebnisse im Konkursinventar bzw. Nachlassinventar [vgl. SchKG 227, SchKG 299]
- aktualisiert um die bereits erfolgten Liquidationsergebnisse
- Strittige Ansprüche
- ev. nachträglich entdecktes Massavermögen
- das Thema „neues Konkursvermögen“ ist laut BGE 65 III 31 unbeachtlich
- Schätzungsergebnisse im Konkursinventar bzw. Nachlassinventar [vgl. SchKG 227, SchKG 299]
- Passiven
- Kollokations-Aussetzungen
- Annahmen / Bewertung od. Abschätzung
- Summe der Forderungsabweisungen, insbesondere solche mit Kollokationsklage-Potential
- Berücksichtigung der allf. Dividendenverminderung durch erfolgreiche Eigen-Kollokationsklagen
- Annahmen / Bewertung od. Abschätzung
- Kollokations-Aussetzungen
- Aktiven
- Gegenüberstellung von
Keine Dividende in der betreffenden Konkursklasse
- Annahme eines Erinnerungswerts bzw. eines „wirtschaftlichen Streitinteresses“
- Eigen-Kollokationsklage
- In der Regel wird die Verwaltung keinen Streitwert-Streit führen.
- Dritt-Kollokationsklage
- Das Gericht wird in der Regel die Parteien zur Äusserung über die Höhe des Streitwerts bzw. zum tatsächlichen Streitinteresse auffordern.
- Der Kläger wird geltend machen, dass er auch an den Folge- bzw. Gläubigernebenrechten (SchKG 260 usw.) interessiert sei und der Beklagte wird „Nichteintreten mangels rechtlichen Interesses“ geltend machen.
- Kautionierung des Klägers auf Basis der Mittelwerte der von den Parteien gemachten Angaben [vgl. ZPO 98]
- Vgl. BGE 5A_729/2007, Erw. 2.3, vom 24.04.2008
Berechnung im konkreten Fall
- Der Streitwert ist im individuell konkreten Einzelfall zu berechnen.
- Daher ist es entscheidend, welche Art von Kollokationsklage erhoben wurde
- Kollokationsklage gegen die Masse (Eigen-Kollokationsklage)
- Kollokationsklage gegen einen Mitgläubiger (Dritt-Kollokationsklage)
- Das Gericht stellt meistens auf Mittelwerte der Angaben ab [vgl. ZPO 91]
Judikatur
Prozessgewinn allgemein / mutmassliche Konkursdividende
- BGE 131 III 451, Erw. 1.2
- BGE 5C.68/2002, Erw. 1, vom 25.04.2002 = Pra 2002, 703
- OG ZH in: ZR 1956, 13 f.
- KGer GR in: PKG 1998, 89
- BGE 5A_299/2008, Erw. 3, vom 11.06.2008
- BGE 135 III 127 f.
- BGE 138 III 675
Prozessgewinn bei Pfandrechtsstreitigkeiten
Null-Prozent-Dividendenerwartung
- BGE 5A_720/2007, Erw. 2.3, vom 24.04.2008