Die Dritt-Kollokationsklage ist ein Rechtsmittel gegen die Zulassung eines Mitgläubiger generell oder in zu starkem Masse [vgl. SchKG 250 Abs. 2].
Voraussetzungen
- Kläger
- Eigene Gläubigerstellung
- Ausnahme
- ev. „Eigen-Kollokationsklage“ und / oder Beschwerde hängig
- Ausnahme
- Eigene Gläubigerstellung
- Beklagter
- Zugelassener Gläubiger
Antrag und Begründung
Jede Kollokationsklageschrift ist mit einem Rechtsbegehren, enthaltend einen Antrag und die Begründung, zu versehen:
Antrag
- Mögliche Anträge
- „Es sei die von der Konkursverwaltung zugelassene Forderung des Mitgläubigers und Beklagten im Kollokationsplan zu streichen.“
- „Es sei die von der Konkursverwaltung zugelassene Forderung des Mitgläubigers und Beklagten nur im Betrage von CHF xxx‘xxx im Kollokationsplan zuzulassen“.
- „Es sei die von der Konkursverwaltung in der privilegierten x. Konkursklasse kollozierte Forderung in die 3. Klasse zu verweisen.“
- „Es sei der von der Konkursverwaltung anerkannte Pfandanspruch im Kollokationsplan abzuweisen und die Forderung des Mitgläubigers und Beklagten in die 3. Konkursklasse zu verweisen.“
- „Es sei der Rang der von der Konkursverwaltung zugelassenen Pfandforderung des Mitgläubigers und Beklagten im Kollokationsplan insofern zu ändern, als dass das beklagtische Pfandrecht demjenigen des Klägers im Range der dinglichen Sicherheit nachgeht.“
- „Es sei die Kollokation der Pfandhaft des Faustpfandes bzw. des Grundpfandes des Mitgläubigers und Beklagten insofern zu ändern als sich letztere nicht erstreckt auf:
- auf die Erträgnisse, vom …… bis ……
- auf den Bestandteil XY
- auf die Zugehör.“
- Kumulierung der Anträge
- zB wenn die Konkursverwaltung die unberechtigte Forderung generell oder die Forderung in einem zu hohen Betrag zuliess und den zugelassenen Betrag in einer besseren als berechtigten Konkursklasse kollozierte
- Kosten- und Entschädigungsfolgen
- „Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten“.
- Vgl. ferner Prozessentschädigung
Begründung
- Materiell-rechtliche Argumente, die das Rechtsbegehren stützen
- Klagesubstantiierung
- Wahrnahme der Beweislast
Weiterführende Informationen
- Transmission einer rechtskräftig kollozierten Konkursforderung vergleichsweise in eine Massaschuld
- Kollokation wird wirkungslos
- Keine Klageanfechtung mehr
- Vgl. BGE 39 I 493
- Urteil in 2. Instanz nur möglich, wenn ein Entscheid 1. Instanz vorliegt und, wenn der Konkursverwaltung das rechtliche Gehör gewährt wurde
- Vgl. BGE 81 II 15
- Rechtsmittel im Zivilprozess: Rechtsmittelverfahren
- Zugehör / Mobiliar / Inventar (gewerblich genutzter Räume)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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