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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Aussetzung

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Aussetzung des Kollokationsentscheids wird durch folgende Aspekte beeinflusst:

Grundlage

  • KOV 59 Abs. 3

Fehlende Entscheidungsmöglichkeit

  • Konkursverwaltung kann sich weder für eine Zulassung noch für eine Abweisung entscheiden

Entscheidungsalternativen

  1. Zuwarten mit der Kollokationsplan-Aufstellung
  2. Aussetzung des Kollokationsentscheids für bestimmte Forderung, den Kollokationsplan nachträglich zu ergänzen und unter entsprechender Publikation ergänzend aufzulegen [vgl. KOV 59 Abs. 3]

Aussetzungs-Voraussetzungen

  • Ernsthafte Hindernisse oder Schwierigkeiten verunmöglichen eine abschliessende Kollokation
  • Keine Verletzung wesentlicher Interessen anderer Gläubiger durch die Aussetzung
    • Gleichzeitige Aussetzung einer privilegierten Forderung + Abweisung einer (dividendenlos bleibenden) Kurrentforderung
      • > Aussetzung nicht nur der privilegierten, sondern auch der (abzuweisenden) Kurrentforderung
    • Vgl. BGE 53 III 102, Erw. 2]
  • Aussetzungsentscheid   =   Ermessens-Entscheid der Konkursverwaltung
  • Keine Aussetzungsgründe
    • Ungenügende Forderungserwahrungs-Unterlagen [vgl. auch BGE 87 III 86]
    • Heikle Rechtsfragen in der Forderungseingabe [vgl. BGE 92 III 27, Erw. 2 und 3]
    • Absenz von Anhaltspunkten für einen gegenforderungs-begründenden Sachverhalts im Zeitpunkt der Kollokation
    • Selbständige Geltendmachung der Forderung der Masse bringt keine wesentlichen Nachteile
    • Fehlen von sachlichen Gründen für die Aussetzung (Willkür) [vgl. BGE 92 III 30, Erw. 1]
  • Hauptanwendungsfall „Verrechnung“
    • Konkursverwaltung möchte eine Forderung der Masse mit der Forderung des Konkursgläubigers zur Verrechnung bringen, hat aber die Verlässlichkeit einer Verrechnungseinrede nicht abschliessen können
    • Grund
      • Die Verrechnung der Forderung (Konkursschuld) mit der Konkursforderung des Gläubigers ist nach Rechtskraft des Kollokationsplans nicht mehr möglich
      • Nach Rechtskraft des Kollokationsplans ist eine Verrechnung nur noch ausnahmeweise möglich (zB im Falle eines nachträglichen Forderungserwerbs [bedingte Forderung] bzw. bei nachträglicher Kenntnis)
    • Eine bloss latente Verrechnungsmöglichkeit ist nicht ausreichend
    • Vgl. BGE 119 III 132, BGE 92 III 27 ff.
    • Alternative
      • Die Verrechnung der Forderung der Massa (Massaforderung) mit der Dividendenauszahlungsschuld (Massaschuld)

Vollauflage Kollokationsplan

  • Integrale Auflage
  • Zahl der Aussetzungen
    • sehr restriktive Handhabung
    • „Zuwarten“ mit der Kollokationsplan-Auflage bis es nicht mehr anders vertretbar ist
  • Vormerkung der Aussetzung im Kollokationsplan (i.d.R. durch Kollokationsverfügung / Spezialanzeige [vgl. SchKG 249 Abs. 3])

Partieller Kollokationsplan als Auflage-Gegenstand

(beschränkt auf bestimmte Forderungsklassen)

  • Zulässigkeit nur unter den Voraussetzungen
    • Kollokationsplan nachträglich ergänzen und
    • unter öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen
    • [vgl. KOV 59 Abs. 3; vgl. auch BGE 115 III 144]
  • Vormerkung der Aussetzung im Kollokationsplan (i.d.R. durch Kollokationsverfügung / Spezialanzeige [vgl. SchKG 249 Abs. 3])

Weiterführende Informationen

  • Eine Abweisung „zur Zeit“ ist keine Aussetzung, sondern eine unerlaubt bedingte Kollokationsverfügung, die in Verletzung von KOV 59 Abs. 3 ergangen ist [vgl. BGE 51 III 200 f.]
  • Kollokationsverfügung

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