Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung: Kollokationsplan / Kollokationsverfahren / Lastenverzeichnis » KOLLOKATIONSPLAN » Bestand der Forderung » Sicherungsübereignung / Sicherungszession
Sicherungsübereignung
- Funktion
- die Gleiche wie ein Pfandrecht
- Gegenstände
- Wertpapiere
- zB Schuldbriefe
- zB Aktien
- Wertsachen
- uam
- Sicherungsabrede / Sicherungsumfang
- Kapitalbetrag der gesicherten Forderung
- Vertragszinse
- Allgemein
- Laufende Zinsen
- Rechtseinräumung auch für nach Konkurseröffnung fällig werdende Zinsen
- vgl. BGE 59 III 89
- Sicherungsübereignung von Schuldbriefen
- i.d.R. Zinsen-Abrede gemäss ZGB 818 (drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins, maximal aber nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen)
- Verzugszinse
- Inkassospesen
- Verwertungskosten
Sicherungszession
- Gegenstand
- Forderung (Abtretung nach OR 164 ff.)
Zedent (Kreditschuldner) im Konkurs
- Forderungseingabe
- Zessionar (Kreditgeber) meldet seine Konkursforderung als Ungesicherte in vollem Betrag an, da die abgetretene Forderung als zum Aktivenbestand gehörend (im Konkursinventar) zu behandeln ist [vgl. hiezu BGE 55 III 85, BGE 59 III 89]
- Grund
- Forderung des Gläubigers (Zessionar) hat anstelle der wirklich geschuldeten Leistung eine abgetretene Forderung angenommen, ohne auf seinen Basisanspruch gegenüber dem Gemeinschuldner (Zedenten) zu verzichten
- Kollokation
- Kapitalbetrag
- Basisanspruch ist im Konkurs des Zedenten als suspensiv bedingte Forderung zuzulassen
- Bedingung = Gläubiger muss sich auf den Basisanspruch anrechnen lassen, was er vom Drittschuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erzielen können
- Ergebnis = Gläubiger ist nur mit dem nach Abzug der Drittzahlungen verbleibenden Ausfallbetrag dividendenberechtigt
- Hinweis auf die Bedingung im Kollokationsplan
- Zinsen
- Laufende Zinsen aus einer 3. Klass-Forderung
- brauchen nicht kolloziert zu werden
- Hinweis auf Zinsenlauf-Regelung gemäss SchKG 209
- Künftige Forderungen
- Abgetretene künftige Forderungen stehen nicht dem Zessionar (Kreditgeber), sondern der Konkursmasse zu
- Vgl. BGE 111 III 70 ff.
Zessionar (Kreditgeber) im Konkurs
- Handlungsbedarf des Zedenten (Kreditnehmer)
- Kreditguthaben = Aktivenposition > Konkursinventar
- Sicherungsübereignung
- Sicherungsübereignungsgegenstand > Konkursinventar
- Eigentumsansprache des Kreditschuldners an Sicherungsübereignungsgegenstand
- Abrechnungspflicht des Gemeinschuldners
- Herausgabe gegen Bezahlung der Kreditschuld, ev. Verwertung
- Sicherungszession
- Sicherungszessionsgegenstand > Konkursinventar
- Nicht erfüllbarer Anspruch des Kreditschuldners auf Rückzession des Sicherungszessionsgegenstands
- Abrechnungspflicht des Gemeinschuldners
- Forderungseingabe
- Ansprüche aus nicht mehr erfüllbarer Rückzession des Sicherungsgegenstands
- Kollokation
- Ersatzforderung aus unmöglicher Rückübertragung der Debitorenforderungen
- Zulassung der vollen Summe in der 3. Konkursklasse
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