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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Sicherungsübereignung / Sicherungszession

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sicherungsübereignung

  • Funktion
    • die Gleiche wie ein Pfandrecht
  • Gegenstände
    • Wertpapiere
      • zB Schuldbriefe
      • zB Aktien
    • Wertsachen
      • zB Schmuck
      • zB Kunst
    • uam
  • Sicherungsabrede / Sicherungsumfang
    • Kapitalbetrag der gesicherten Forderung
    • Vertragszinse
      • Allgemein
        • Laufende Zinsen
        • Rechtseinräumung auch für nach Konkurseröffnung fällig werdende Zinsen
        • vgl. BGE 59 III 89
      • Sicherungsübereignung von Schuldbriefen
        • i.d.R. Zinsen-Abrede gemäss ZGB 818 (drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins, maximal aber nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen)
    • Verzugszinse
    • Inkassospesen
    • Verwertungskosten

Sicherungszession

  • Gegenstand
    • Forderung (Abtretung nach OR 164 ff.)

Zedent (Kreditschuldner) im Konkurs

  • Forderungseingabe
    • Zessionar (Kreditgeber) meldet seine Konkursforderung als Ungesicherte in vollem Betrag an, da die abgetretene Forderung als zum Aktivenbestand gehörend (im Konkursinventar) zu behandeln ist [vgl. hiezu BGE 55 III 85, BGE 59 III 89]
    • Grund
      • Forderung des Gläubigers (Zessionar) hat anstelle der wirklich geschuldeten Leistung eine abgetretene Forderung angenommen, ohne auf seinen Basisanspruch gegenüber dem Gemeinschuldner (Zedenten) zu verzichten
  • Kollokation
    • Kapitalbetrag
      • Basisanspruch ist im Konkurs des Zedenten als suspensiv bedingte Forderung zuzulassen
        • Bedingung = Gläubiger muss sich auf den Basisanspruch anrechnen lassen, was er vom Drittschuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erzielen können
        • Ergebnis = Gläubiger ist nur mit dem nach Abzug der Drittzahlungen verbleibenden Ausfallbetrag dividendenberechtigt
      • Hinweis auf die Bedingung im Kollokationsplan
    • Zinsen
      • Laufende Zinsen aus einer 3. Klass-Forderung
        • brauchen nicht kolloziert zu werden
      • Hinweis auf Zinsenlauf-Regelung gemäss SchKG 209
  • Künftige Forderungen
    • Abgetretene künftige Forderungen stehen nicht dem Zessionar (Kreditgeber), sondern der Konkursmasse zu
    • Vgl. BGE 111 III 70 ff.

Zessionar (Kreditgeber) im Konkurs

  • Handlungsbedarf des Zedenten (Kreditnehmer)
  • Kreditguthaben = Aktivenposition > Konkursinventar
  • Sicherungsübereignung
    • Sicherungsübereignungsgegenstand > Konkursinventar
      • Eigentumsansprache des Kreditschuldners an Sicherungsübereignungsgegenstand
      • Abrechnungspflicht des Gemeinschuldners
      • Herausgabe gegen Bezahlung der Kreditschuld, ev. Verwertung
  • Sicherungszession
    • Sicherungszessionsgegenstand > Konkursinventar
      • Nicht erfüllbarer Anspruch des Kreditschuldners auf Rückzession des Sicherungszessionsgegenstands
      • Abrechnungspflicht des Gemeinschuldners
  • Forderungseingabe
    • Ansprüche aus nicht mehr erfüllbarer Rückzession des Sicherungsgegenstands
  • Kollokation
    • Ersatzforderung aus unmöglicher Rückübertragung der Debitorenforderungen
    • Zulassung der vollen Summe in der 3. Konkursklasse

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