Ist von den Konkursgläubigern ein Gläubigerausschuss (GA) ernannt, so bedarf der Kollokationsplan-Entwurf dessen Genehmigung:
- Gesetzliche Grundlagen
- SchKG 247 Abs. 3
- KOV 64
- Funktion
- Kontrollierende Funktion
- Ergänzende Funktion
- Wirtschaftliche Funktion
- Opportunität zur Vermeidung eines Prozesses, welcher sich im Verhältnis von Prozesschancen, Prozesskosten und der auf die fragliche Forderung entfallenden Dividende in einem Missverhältnis stünde
- Gefahr, dass der Gläubigerausschuss mit einer allzu grosszügigen Zulassungspraxis gegen die Interessen von Gläubigern mit berechtigten Forderungen handelt und dessen Dividendenchancen schlechter werden lässt
- Vgl. BGE 25 I 590 ff.
- Kompetenzen des Gläubigerausschusses
- Erstauflage
- Genehmigung des Kollokationsplans samt Lastenverzeichnis(sen)
- Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Konkursverwaltung zulassen will
- Bestand
- Vollabweisung
- Höhe
- Teilabweisung
- Rang
- Schlechter-Einstufung
- Bestand
- Ermächtigung der Konkursverwaltung, Rechte anzuerkennen, welche sie abweisen will
- Abänderungen oder Ergänzungen des Kollokationsplans
- Genehmigung des Gläubigerausschusses ebenfalls erforderlich
- Erstauflage
- Frist
- 10 Tage
- Fristbeginn
- Erhalt des Kollokationsplans
- Ergebnis-Protokollierung im Kollokationsplan [vgl. KOV 64 Abs. 1]
- Protokollierung der GA-Gesamt-Genehmigung
- Protokollierung des GA-Entscheids zu einzelnen Änderungen
- Verletzung der Verfahrensvorschriften
- Übergehen des Gläubigerausschusses bei der Aufstellung des Kollokationsplans
- Rechtsbehelf: BESCHWERDE
- Vgl. BGE 27 I 602
- Vgl. SchKG-Beschwerde
- Übergehen des Gläubigerausschusses bei der Aufstellung des Kollokationsplans
Art. 64 KOV
i. Protokollierung der Verfügungen des Gläubigerausschusses und des Prozessergebnisses
1 Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so sind seine Verfügungen im Kollokationsplan anzugeben.
2 Ebenso ist von allfälligen Kollokationsstreitigkeiten und der Art und Weise ihrer Erledigung im Kollokationsplan Vormerk zu nehmen.
Weiterführende Informationen
- Altes (Konkurs-)Recht
- Bis zur SchKG-Revision 1998 betrug die Frist für die Prüfung des Kollokationsplan-Entwurfs durch den Gläubigerausschuss 3 Tage
- Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
- Die Konkursregeln gelten auch für den Nachlassverfahrens-Gläubigerausschuss