Die Gläubiger melden jeweilen allerlei Kosten zur Kollokation an. Dabei gilt folgendes Zulassungs-Regime:
Zulässige Kosten
- Betreibungskosten
- = vom Betreibungsamt in Rechnung gestellte Gebühren und Auslagen
- Gerichtskosten aus Beseitigung des Rechtsvorschlags
- Konkurseröffnungskosten
- Umtriebsspesen, sofern und soweit vertraglich vereinbart
- Die Verzugszinsen decken den Verspätungsschaden ab.
Vgl. auch Forderungseingabe: Kosten
Unzulässige Kosten
- Nicht vereinbarte Mahngebühren
- Nicht vereinbarte Bearbeitungskosten
- Kosten des Inkassovertreters [vgl. SchKG 27 Abs. 3, siehe Box]
Vgl. auch Forderungseingabe: Kosten
Kostenvorschuss zur Durchführung des Konkursverfahrens
(ursprüngliche oder nachträgliche) Kostenvorschüsse zur Konkursverfahrensdurchführung sind keine Konkursforderungen, sondern bedingte Massaschulden, die auf die Bedingung gestellt sind, dass sie dem vorschiessenden Gläubiger auszuzahlen sind, sofern und soweit der Liquidationserlös der allgemeinen Konkursmasse die Konkurskosten übersteigt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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