Gegenstand / Zulässige Kosten
Als zulässige Kosten unter diesem Titel gelten:
- Betreibungskosten
- = vom Betreibungsamt in Rechnung gestellte Gebühren und Auslagen
- Gerichtskosten für die Beseitigung des Rechtsvorschlags
- Konkurseröffnungskosten
- Umtriebsspesen, sofern und soweit vertraglich vereinbart
- Die Verzugszinsen decken den Verspätungsschaden ab.
Unzulässige Kosten
Die Kosten des Inkassovertreters dürfen dem Schuldner nicht überbunden werden [vgl. SchKG 27 Abs. 3, siehe Box]
Hinweis zum Kostenvorschuss für die Verfahrensdurchführung
- Unseres Erachtens sind (ursprüngliche oder nachträgliche) Kostenvorschüsse zur Konkursverfahrensdurchführung keine Konkursforderungen.
- Die vom konkursbetreibenden Gläubiger für die Durchführung des Konkursverfahrens zu leistende Kaution und der von einem Gläubiger zur Vermeidung der Verfahrenseinstellung mangels Aktiven geleistete Kostenvorschuss stellen bedingte Massaschulden, die auf die Bedingung gestellt sind, dass sie dem Gläubiger auszuzahlen sind, sofern und soweit der Liquidationserlös der allgemeinen Konkursmasse die Konkurskosten übersteigt.
Weiterführende Informationen
Art. 27 SchKG
5. Gewerbsmässige Vertretung
1 Die Kantone können die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten regeln. Sie können insbesondere:
1.
vorschreiben, dass Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, ihre berufliche Fähigkeit und ihre Ehrenhaftigkeit nachweisen müssen;
2.
eine Sicherheitsleistung verlangen;
3.
die Entschädigungen für die gewerbsmässige Vertretung festlegen.
2 Wer in einem Kanton zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassen ist, kann die Zulassung in jedem Kanton verlangen, sofern seine berufliche Fähigkeit und seine Ehrenhaftigkeit in angemessener Weise geprüft worden sind.
3 Niemand kann verpflichtet werden, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden.