Trotz formeller und materieller Rechtskraft ist die Abänderung des Kollokationsplans in folgenden Fällen diskutabel:
- Gesetzliche Grundlage
- SchKG 251 e contrario
- SchKG 249
- KOV 65
- Änderung aufgrund Anfechtung
- Abänderung während der Auflagefrist
- = Rückkommensentscheid der Konkursverwaltung und / oder des Gläubigerausschusses
- Abänderungs-Voraussetzungen [vgl. KOV 65 Abs. 1]
- Konkursverwaltung als Änderungs-Motivatorin
- während der Auflagefrist
- solange keine Eigen-Kollokationsklage des betroffenen Konkursgläubigers und keine Dritt-Kollokationsklage angehoben ist
- solange die Beschwerdefrist läuft [vgl. SchKG 17]
- Die Abänderung des Kollokationsplans ist zu publizieren [KOV 65 Abs. 2]
- Beabsichtigt die Konkursverwaltung eine Kollokationsverfügung abzuändern, so ist den einzelnen Gläubigern nicht mehr gestattet, der Konkursverwaltung durch eine Kollokationsklage zuvor zu kommen und die Anpassungsmöglichkeit abzuschneiden [vgl. BGE 57 III 190 ff.]
- Vgl. ferner BGE 36 I 331 ff.
- Abänderung im Einverständnis mit dem betroffenen Konkursgläubiger
- Recht des Gläubigers, auf sein Anteilsrecht am Verwertungserlös zu verzichten
- Gläubigerverzicht erlaubt es der Konkursverwaltung die betreffende Kollokation zurückzunehmen
- Kein Einwendungsrecht Dritter
- Vgl. BGE 62 III 197
- Vgl. auch Rückzug
- Abänderung wegen nichtiger Verfügung
- Nichtige Kollokationsverfügungen
- Verletzung öffentlichen Rechts
- Verstoss gegen ein Recht, welches im öffentlichen Interesse zugunsten eines unbestimmten Personenkreises aufgestellt wurde
- Betroffenheit vor allem der Konkursgläubiger
- Aufhebung von Amtes wegen
- Beispiel
- Erwirkung einer Kollokation durch strafbare Handlung
- Aufhebung auch auf Verlangen eines Gläubigers, notfalls auf dem Beschwerdeweg und ohne Fristgebundenheit [SchKG-Beschwerde]
- Vgl. BGE 91 III 92
- Beispiel
- Keine Nichtigkeit
- Verfahrensvorschriften verletzende Verfügungen sind nicht per se nichtig, sondern nur Beschwerde anfechtbar
- Beispiel
- Kollokationsverfügung statt Pro memoria-Vormerkung einer bei Konkurseröffnung im Prozess liegenden Forderung [vgl. KOV 63]
- Vgl. BGE 86 III 23 f., BGE 93 III 87 f., BGE 96 III 78
- Nichtige Kollokationsverfügungen
- Abänderung zwecks Berichtigung
- Berichtigung
- Offensichtlich zu Unrecht kollozierte Forderungen
- Nicht kollozierte Forderungen (irrtümlich übergangene Forderungen)
- Nachkollokation sobald Versehen entdeckt wird
- Keine Begründungspflicht des Gläubigers für Verspätungsgründe
- Vgl. BGE 27 I 606
- Rechtsverhältnisse, die sich seit der Kollokation verändert haben
- Revision (neue Tatsachen, die eine Aufhebung rechtfertigen)
- Keine Berichtigung
- Unzulässigkeit der Berichtigung einer rechtskräftig kollozierten Forderung wegen nachträglich entdeckten Irrtums [vgl. BGE 87 III 79 ff.]
- Berichtigung
- Verspätete Konkurseingaben
- Wirkungen
- Keine über das Konkursverfahren hinausgehende Wirkungen [vgl. BGE 111 II 84, Erw. 3a]
- Berücksichtigung im Verteilungsstadium
- Berichtigungs-Umstände sind auch noch im Verteilungsstadium zu beachten
- Vor Auflage der Verteilungsliste
- Vgl. SJZ 1945 S. 27 f.
Weiterführende Informationen
- Kollokationsplan-Änderung durch nachträgliche Anerkennung der Kollokationsklage
- Siehe KOLLOKATIONSPROZESS
- Rückzug
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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