Hinsichtlich der Behandlung von Grundpfandforderungen gilt es folgendes zu beachten:
- Die „Grundpfandversicherten Forderungen“ sind nicht im KOLLOKATIONSPLAN, sondern im LASTENVERZEICHNIS zu behandeln:
- Anstelle einer Behandlung der „Grundpfandversicherten Forderungen“ ist auf das Lastenverzeichnis bzw. ggf. auch die Lastenverzeichnisse zu verweisen [vgl. VZG 125 Abs. 2 Satz 2]
- Vgl. auch BGE 60 III 77
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