Bei Grundpfandforderungen gilt es, folgende Aspekte zu erläutern:
- Pfandgegenstände
- Pfandrechtsarten
- Mitverhaftete Pfanderlöse / Umfang der Pfandhaft
- Pfandansprache
- Umfang der Pfandsicherheit
- Kollokation / Pfandverwertung
- Inländische Pfandobjekte
- Ausländische Pfandobjekte
Weiterführende Informationen
Schuldbrief
- Klassischer Schuldbrief
- Pfandtitel = Wertpapier
- Inhaberschuldbrief
- lautend auf den Inhaber (Besitzer)
- Namenschuldbrief
- lautend auf den Aussteller (nicht unbedingt der Grundeigentümer, zB wenn Pfandeigentümer, Schuldner und Gläubiger auseinanderfallen)
- Inhaberschuldbrief
- Guter Glaube erstreckt sich auch auf den Pfandtitel mit Wertpapiereigenschaft
- Pfandtitel = Wertpapier
- Papierloser Schuldbrief
- Ohne Ausstellung eines Pfandtitels
- Ähnlich einer Grundpfandverschreibung (Unterschied: bessere Wiederverwendbarkeit für neue Darlehen)
Grundpfandverschreibung
- Wirkungen
- Guter Glaube erstreckt sich nur auf den Grundbucheintrag
- Akzessorietät von Pfandrecht zu bestehender Kreditforderung; bei Kreditrückzahlung Bestandesrisiko für Wiederverwendung
- Errichtung einer Grundpfandverschreibung zur Sicherung von Forderungen aus Inhaberpapieren [vgl. ZGB 875]
- Maximalhypothek
- Für Kapital, Zinsen und Kosten besteht ein Gesamtbetrag
- Kapitalhypothek
- Pfandsicherheit einzeln für
- Kapital
- Zinsen
- Kosten
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Pfandsicherheit einzeln für
Pfandgegenstand
Bei grundpfandversicherten Forderungen sind Pfandgegenstände grundsätzlich Grundstücke im Sinne von ZGB 655, nämlich
- Liegenschaften
- ins Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte
- Bergwerke
- Miteigentumsanteile an Grundstücken
Pfandrechtsarten
Die Grundpfandrechtsarten sind
1. Schuldbrief
- im Grundpfandverhältnis
- Vereinbarung eines höheren Zinses als 5 % p.a., falls nachträglich verabredet, nur mit Zustimmung der im Range der dinglichen Sicherheit nachgehenden Grundpfandgläubiger
- Vgl. auch BGE 101 III 74
- im Faustpfandverhältnis (an [ursprünglichen oder nachträglichen] Eigentümerschuldbrief)
- (Faust-)Pfandvertrag
- Abrede
- Erweiterung Pfandhaft auf verfallene Zinsen [vgl. ZGB 900]
- 3 zur Zeit der Konkurseröffnung verfallene und den laufende Zins [= von ZGB 904 Abs. 1 abweichende Abrede]
- Vgl. BGE 102 III 93, BGE 104 III 35
- Keine Erweiterungs-Abrede
- Pfandhaft nur des verfallenen Zinses [vgl. ZGB 904]
- Keine Zinsvereinbarung
- Keine Zulassung von Zinsen im Lastenverzeichnis
- Vgl. ZR 1968 80 ff = ZBGR 1968 S. 95
- Keine Zulassung von Zinsen im Lastenverzeichnis
- Abrede
- Vgl. ferner VZG 126 Abs. 1
- (Faust-)Pfandvertrag
2. Grundpfandverschreibung
- Baukredit
- Maximalhypothek (Zinsen und Kosten inklusive)
- Kapitalhypothek (Zinsen und Kosten analog Schuldbrief)
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Kapitalhypothek
- Eintragungsverfahren
- Vorläufige Eintragung > Vormerkung
- Definitive Eintragung > Grundpfandverschreibung
- Grundsteuerpfandrecht
- Analoge Anwendung der Regeln des Bauhandwerkerpfandrechts
Weiterführende Informationen
- Baukredit
- Grundsteuern aus der Immobiliengant im Konkurs
- Grundsteuern aus der Verwertung des Pfandobjekts sind Massaschulden und von der Konkursverwaltung vorweg zu befriedigen
Mitverhaftete Pfanderlöse / Umfang der Pfandhaft
Der Umfang der Pfandhaft orientiert sich nach materiellem Recht. – Bei Grundstücken sind mitverhaftet:
- Früchte
- Mietzinse / Pachtzinse [vgl. ZGB 806 Abs. 1]
- Von der Konkurseröffnung bis zum Verwertungsvollzug
- Mietzinse / Pachtzinse [vgl. ZGB 806 Abs. 1]
- Erträgnisse
- Zugehör
- Zugehörs-Voraussetzungen
- Bewegliche Sache (nicht Bestandteil der Hauptsache)
- Räumliche Beziehung zum Grundstück
- Zugehörs-Arten
- Zugehör kraft Ortsgebrauch = Gesetzliche Zugehör = Zugehör auch ohne Anmerkung
- Zugehör kraft Grundeigentümerwillen = gewillkürte Zugehör
- Anmerkung bewirkt Zugehörs-Vermutung (= Beweislastumkehr)
- Im Streitfall
- Der die Zugehörs-Eigenschaft bestreitende ist behauptungs- und beweisbelastet
- Grundeigentümer und Grundpfandgläubiger obliegt der Gegenbeweis
- Im Streitfall
- Willensäusserung beschlägt auch Ersatz-Zugehör oder nachträglich angeschaffte Zugehör [vgl. ZGB 805 Abs. 1]
- Anmerkung bewirkt Zugehörs-Vermutung (= Beweislastumkehr)
- Zugehör teilt das rechtliche Schicksal mit der Hauptsache, sofern nichts anderes bestimmt wurde [vgl. ZGB 644 Abs. 1]
- Veräusserung der Hauptsache
- Belastung der Hauptsache
- Konkursrechtliche Folgen
- Durch die Zugehör-Eigenschaft kommt ein Verwertungserlös den Grundpfandgläubigern und nicht den Gläubigern der allgemeinen Masse zu
- Konkurrenz von Eigentumsansprache und Pfandansprache an der Grundstückszugehör
- Entscheid der Konkursverwaltung im Lastenverzeichnis
- Anerkennung oder Bestreitung der Erstreckung der Pfandhaftung auf die Zugehör
- Anerkennung
- Konkursverwaltung hat dem Eigentumsansprecher Klagefrist zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses zu setzen
- Nichtanerkennung
- Abweisung des Pfandrechts
- Pfandansprecher kann KOLLOKATIONSKLAGE erheben
- Sollte der Pfandansprecher mit seiner Klage durchdringen, so hat die Konkursverwaltung dem Eigentumsansprecher Klagefrist zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses anzusetzen
- Anerkennung
- Streichung der Zugehörs-Anmerkung im Grundbuch nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger [vgl. ZGB 946 Abs. 2]
- Anerkennung oder Bestreitung der Erstreckung der Pfandhaftung auf die Zugehör
- Entscheid der Konkursverwaltung im Lastenverzeichnis
- Verwertung
- Zugehörs-Voraussetzungen
- Zinsbetreffnisse
- Vertragszinsen
- gemäss (Kredit-)Abrede
- Zinsenpfandrecht
- Maximalzinsenpfandrecht
- Zinsabrede zusätzlich notwendig, im Kreditvertrag u/o Pfandvertrag
- Eingetragener Zins
- nach Gesetz 5 % p.a.
- höherer Zins gemäss Abrede im Schuldbrief
- Maximalzinsenpfandrecht
- Kreditkommissionen (pro Quartal) und Provisionen, wenn in Prozenten zum Kapitalbetrag festgesetzt und periodisch geschuldet sind
- Verzugszinse [vgl. ZGB 818 Abs. 1 Ziffer 2 und ZGB 891 Abs. 2]
- Betreibungskosten
- Siehe Pfandrechtsarten
- Vertragszinsen
- Bemerkung eines allf. Drittschuldners
Der Entscheid über den Umfang der Pfandhaft hat sich aus Kollokationsplan und Lastenverzeichnis zu ergeben.
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- Umfang der Pfandhaft
- BGE 106 III 24 ff.
- BGE 102 III 89
- BGE 105 III 122 ff. = Pra 1980, S. 167 ff.
- Zugehör
- Umfang der Pfandhaft
- Zinsenpfandrecht
- Ein nicht durch die Zinsvereinbarung gedecktes, höheres, forderungsentkleidetes Zinsenpfandrecht
- HUBER HANS, Aktuelle Fragen, ZBGR 1958, 351 f.
- Ein nicht durch die Zinsvereinbarung gedecktes, höheres, forderungsentkleidetes Zinsenpfandrecht
- Informationen zu Zugehör / Mobiliar / Inventar (gewerblich genutzter Räume)
Pfandansprache
Der Gläubiger hat die Pfandansprache geltend zu machen:
- Grundlagen
- KOV 60 Abs. 3
- Pfandansprache
- Der Gläubiger hat in seiner Pfandansprache zu erwähnen:
- Früchte
- Erträgnisse
- Zugehör
- Zinsbetreffnisse
- Bemerkung eines allf. Drittschuldners
- Der Gläubiger hat in seiner Pfandansprache zu erwähnen:
Weiterführende Informationen
- Anfechtungsmöglichkeit
Umfang der Pfandsicherheit
- Grundlagen
- ZGB 818
- Rechtsnatur
- Materiell-rechtlicher Natur
- Entscheid im Kollokationsverfahren
- Vgl. BGE 108 III 83 ff.
- Pfandsicherheits-Umfang
- Die Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger gemäss ZGB 818 Sicherheit für:
- Kapitalforderung
- Verzugszinse
- für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins
- beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert
- Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über 5 % p.a. erhöht werden
- für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins
- Betreibungskosten
- Die Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger gemäss ZGB 818 Sicherheit für: