Anmerkung als Informationsmittel
Beim Liegenschaften-Beschrieb, lit. a, sind aufzuführen:
- Angemerkte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
- Zugehör
- Grundlagen
- ZGB 805 Abs. 2)
- Wirkung zugunsten aller Grundpfandgläubiger (unabhängig vom Zeitpunkt der Pfandbestellung)
- Vermutung der Pfandhafterstreckung auch auf die Grundstückszugehör, und zwar unabhängig von der Geltendmachung durch den Pfandgläubiger oder nicht [vgl. BGE 97 III 39, Erw. 2 = Pra 1971, 571 f.]
- Forderungseingabe und Pfandansprache
- Obliegenheiten des Grundpfandgläubigers
- Anmeldung der Pfandforderung
- Pfandansprache, unter Bezeichnung der Gegenstände, an denen das Pfandrecht geltend gemacht werden soll
- Erträgnisse
- Zugehör
- usw.
- Nach Ablauf der Eingabefrist gilt für den Grundpfandgläubiger
- Ausschluss weiterer Pfandansprachen an der Zugehör
- Ausnahme
- Zugehör-Berücksichtigung von Amtes wegen [vgl. SchKG 246; BGE 55 III 95 ff.]
- Entscheid, ob eine von Gesetzes wegen mit haftende Zugehör vorliege, ist im Kollokationsverfahren zu treffen [vgl. ZGB 805; BGE 38 I 295]
- Obliegenheiten des Grundpfandgläubigers
- Zugehör-Festlegung
- Zugehör-Gegenstände sind im LASTENVERZEICHNIS festzulegen
- Anführung der Zugehörs-Gegenstände auch bei „blosser“ Verfaustpfändung des Schuldbriefs [vgl. BGE 39 I 514]
- Will der Pfandgläubiger andere oder mehr Gegenstände als Zugehör geltend machen als dies die Konkursverwaltung von Amtes wegen erklärt, so hat er dies in der Forderungseingabe anzubegehren
- Zugehörs-Bereinigung, wenn Handhabung im Anmeldeverfahren uneindeutig erfolgt ist
- Klärung vor der Verwertung
- im Rahmen der Auflegung von Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen
- Vgl. BGE 86 III 70 ff.
- Klärung vor der Verwertung
- Grundlagen
Exkurs zu den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
- Gesetzlicher Bestand bzw. Übergang
- Rechtskräftige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen bestehen von Gesetzes wegen und gehen auch den Erwerber über bzw. sind von diesem zu beachten
- Von Gesetzes wegen bestehende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sind gemäss VZG 125 nicht im LASTENVERZEICHNIS anzuführen.
- Widerspruch zu den Zwecken des Lastenverzeichnisses
- Das LASTENVERZEICHNIS soll enthalten
- Beschreibung des Grundstücks
- Entscheidungen der Konkursverwaltung
- zu den Grundpfandgesicherten Forderungen
- zu den anderen, dem Erwerber zu überbindenden Lasten, die nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen [vgl. BGE 53 III 138 ff.].
- Trotz der Inhaltsbeschränkung des LASTENVERZEICHNISSES auf nur verzeichnete Rechte und Lasten gibt es die Eigentümlichkeit, dass die nicht wiedergegebenen, allgemeinverbindlichen, von Gesetzes wegen bestehenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen auf den Erwerber übergehen.
- Das LASTENVERZEICHNIS soll enthalten
- Informationen, auch an einen Ersteigerer
- Die Verwaltung nutzt die Möglichkeit der Anmerkung, um Erwerber und Dritte bösgläubig zu machen. In aller Regel vergisst, das Publikum bei der Beurteilung von Immobilien, die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen oder Legalhypotheken bei den zuständigen Behörden in Erfahrung zu bringen:
- Immobilien in der Schweiz: Grundbuch und weitere Informationssysteme
- Nutzung von Industriebrachen: Rechtliche Analysen und Abklärungen
- Real Estate Due Diligence: Durchführung Legal Due Diligence
- Checkliste: Immobilien kaufen / verkaufen in der Schweiz
- Publikation Bürgi Nägeli Rechtsanwälte: Schweizerische Immobilien
- Die Verwaltung nutzt die Möglichkeit der Anmerkung, um Erwerber und Dritte bösgläubig zu machen. In aller Regel vergisst, das Publikum bei der Beurteilung von Immobilien, die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen oder Legalhypotheken bei den zuständigen Behörden in Erfahrung zu bringen:
- Der Gesetzgeber will hier, um das Publikum und die Vertragsschliessen vor dem eigenen Unwissen zu schützen, einen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) schaffen; geplant ist ein schweizweites amtliches Informationssystem zu den wichtigsten Beschränkungen
Weiterführende Informationen
- Anmerkung
- Privat-rechtliche Baueinsprache
- Rechtsnatur der Anmerkungen
- Orientierende Wirkung
- Keine negative Rechtskraft
- Arten von Anmerkungen
- Subjektiv-dingliche Verbindung
- eines Miteigentumsanteils
- von Alleineigentum
- gesetzliche Wegrechte
- öffentliche Wege
- öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
- Vermessungszeichen
- Baulinien
- Baureverse
- Bedingungen und Verpflichtungen aus Baubewilligungen
- zB Näherbaurevers
- zB Beseitigungsrevers
- uam
- Bedingungen und Verpflichtungen aus Baubewilligungen
- subventionierte Bauten
- Zugehör
- Belastungsgrenze bei landwirtschaftlichen Liegenschaften
- Weitere Anmerkungen gemäss den zutreffenden Ausführungserlassen
- Subjektiv-dingliche Verbindung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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