Bei der Beendigung des Arbeitsvertrags mit Konkurrenzverbotsklausel ist besondere Vorsicht geboten:
Arbeitgeberkündigung
- führt in der Regel automatisch zum Wegfall des Konkurrenzverbots [vgl. OR 340c Abs. 2]
- Ausnahme:
- Fortbestand des Konkurrenzverbots bei einem begründeten, vom Arbeitnehmer zu vertretenden Kündigungsanlass
- Beweislast: Arbeitgeber
- Risiko: hohe Wahrscheinlichkeit des Konkurrenzverbot-Verlusts
- Achtung: Kein „Kündigungsrollen-Tausch“
- Arbeitgeber sollte sich nicht zu Arbeitgeberkündigung zur Vermeidung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Nachteilen für den Arbeitnehmer hingeben
- Risiko: Konkurrenzverbots-Verlust + ev. Probleme mit der Arbeitslosenkasse
- Vgl. die Hinweise unter „Dahinfallen des Konkurrenzverbotes“
Arbeitnehmerkündigung
- führt zur klassischen Konkurrenzverbots-Situation mit Inkrafttreten des Verbots nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Ausnahme:
- Dahinfallen des Konkurrenzverbotes nur bei begründetem, vom Arbeitgeber zu vertretenden Kündigungsanlass
- Beweislast: Arbeitnehmer
- Risiko: individuell zu beurteilen
- Von der Rechtsprechung bejahte Kündigungsanlässe:
- Vom Arbeitgeber ohne vorheriges Gespräch veranlasst Aenderung des Tätigkeitsbereichs
- Beschränkung des Verkaufsgebiets, mit Provisionseinbussen
- Massive Lohneinbussen
- Versetzung an einen anderen Arbeitsort
- Vom Arbeitgeber zu verantwortendes schlechtes Betriebsklima
Aufhebungsvereinbarung
- Aufhebung ist nicht Kündigung; daher: grundsätzlich keine Annahme des Wegfalltatbestandes
- Lehre und Rechtsprechung stellen für die Beurteilung ab auf:
- Umstände, die zur Aufhebungsvereinbarung führten
- Inhalt der Aufhebungsvereinbarung
- Daher:
- Fortbestand des Konkurrenzverbots in der Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich erwähnen!
Arbeitszeugnis
- Das Konkurrenzverbot ist im Arbeitszeugnis zu erwähnen.
- Mustertext: „… Der Arbeitnehmer ist frei von jeder Verpflichtung, mit Ausnahme der Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und des Konkurrenzverbotes. …“
- Eine blosse Erwähnung, dass der Arbeitnehmer frei von jeder Verpflichtung sei, dürfte vom Richter als verbindlicher Verzicht auf das Konkurrenzverbot betrachtet
Weiterführende Informationen
Versetzung
Aufhebungsvertrag
» Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages: Konkurrenzverbot
- BGE 4A_2009/2008 = ARV 2008, S. 288
- SJZ 2010, S. 21 f.
Arbeitszeugnis
» Arbeitszeugnis: Besondere Formulierungsgrundsätze
Judikatur:
- JAR 1994, S. 249
- ZR 1997 Nr. 94
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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