Arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot
Das Konkurrenzverbot verbietet dem Arbeitnehmer nach Verlassen der Stelle den früheren Arbeitgeber zu konkurrenzieren.
Es entsteht ein Spannungsfeld zwischen geschäftlichem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers und beruflicher Entfaltungsfreiheit des Arbeitnehmers. An die Voraussetzungen von Gültigkeit, Wirkung und Verletzung werden hohe Anforderungen gestellt. Der Entscheid, was ist zulässig und was nicht, orientiert sich immer an den vielfältigen individuellen Verhältnissen der Arbeitsvertragsparteien.
Andere Konkurrenzverbote
Das Konkurrenzverbot kann auch bei anderen Vertragstypen als der Arbeitsvertrag bzw. bei anderen Geschäftsvorfällen bzw. Anlässen Verwendung finden:
- Analogieverbot
- Selbständige Vereinbarung oder Klausel
- Gesellschaftsrechtliches Konkurrenzverbot
- Konkurrenzverbot und Unternehmensverkauf
- Konkurrenzverbot und Agenturvertrag
- Konkurrenzverbot und Alleinvertriebsvertrag
- Konkurrenzverbot und Franchisevertrag
- Konkurrenzverbot mittels Gewerbeverbots-Dienstbarkeit
Kundenabwerbung
Das Konkurrenzverbot wirkt beim Betriebsaustritt insofern nach, als die schmarotzerische Nutzung firmenspezifischer Kenntnisse von Wettbewerbsrelevanz dem Arbeitnehmer untersagt ist.
Mit dem Konkurrenzverbot verwandt ist das Kundenabwerbeverbot bzw. ein Verbot zur Annahme von Kunden des früheren Arbeitgebers.
Aktuelles Bundesgerichtsurteil:
Dauer des arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbotes
Ein Aussendienstmitarbeiter kündigte sein Arbeitsverhältnis im März 2008 und trat im Januar 2009 eine neue Stelle an. Daraufhin belangte ihn sein ehemaliger Arbeitgeber wegen Verletzung des vereinbarten dreijährigen Konkurrenzverbotes. Die Gerichte wiesen die Beschwerde des Arbeitgebers jedoch ab, da sie die Dauer des Konkurrenzverbotes im vorliegenden Fall als unangemessen bzw. zu lang beurteilten.
Weitere Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » Konkurrenzverbot: Welche Dauer ist angemessen?