Mit der Inventaraufnahme hat die Konkursverwaltung die notwendigen Sicherungsmassnahmen zu treffen (SchKG 221). SchKG 223 gibt der Verwaltung hiezu gewisse Hinweise zu den Sicherungsmitteln:
Gegenstand
Magazine, Warenlager, Werkstätten, Wirtschaften, Ladenlokale, Büros u.ä.
- Schliessung und Siegelung, falls keine genügende Aufsicht besteht
Schliessen des Betriebes oder eines Betriebsteils
- Sofern eine Betriebsweiterführung nicht erfolgt bzw. keine Fertigstellungsarbeiten mehr ausgeführt werden
- Abstandnahme bei Sanierungsmöglichkeit (Betriebsweiterführungen sind nur mit ausreichend Liquidität, in Abwägung der Chancen einer Massamehrung und der (Verlust-)Risiken angezeigt; bei Globalzession tritt meistens keine Massamehrung ein; hohe Verantwortung der Konkursverwaltung)
- Auswirkungen
- Konkursbedingte Bauabrechnung | konkursbedingte-bauabrechnung.ch
Wertgegenstände, Geschäftsbücher und sonstige Schriften in den Räumen des Konkursiten
- Mitnahme auf die Amtsstelle, zur Verwahrung
Bank- und Postfinance-Konti
- Sperremitteilung
Miet- und Pachtverhältnisse bei konkursiten Grundstücken
- Mitteilung an Mieter und Pächter, wonach sie mit befreiender Wirkung nur noch an die Konkursverwaltung bezahlen können
Forderungen des Konkursiten gegen Dritte
- Verjährungsunterbrechung
- Schlichtungsbegehren
- Betreibung
- Verjährung
Zeitpunkt
- sofort
SchKG 221
A. Inventaraufnahme
1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
SchKG 223
C. Sicherungsmassnahmen
1 Magazine, Warenlager, Werkstätten, Wirtschaften u.dgl. sind vom Konkursamte sofort zu schliessen und unter Siegel zu legen, falls sie nicht bis zur ersten Gläubigerversammlung unter genügender Aufsicht verwaltet werden können.
2 Bares Geld, Wertpapiere, Geschäfts- und Hausbücher sowie sonstige Schriften von Belang nimmt das Konkursamt in Verwahrung.
3 Alle übrigen Vermögensstücke sollen, solange sie nicht im Inventar verzeichnet sind, unter Siegel gelegt sein; die Siegel können nach der Aufzeichnung neu angelegt werden, wenn das Konkursamt es für nötig erachtet.
4 Das Konkursamt sorgt für die Aufbewahrung der Gegenstände, die sich ausserhalb der vom Schuldner benützten Räumlichkeiten befinden.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 119 III 78 | relevancy.bger.ch
- BGE 114 III 105 | relevancy.bger.ch
Bestandesaufnahme angefangener (Bau-)Arbeiten
- Konkursämter | konkursbedingte-bauabrechnung.ch/konkursaemter
- Ansprechpartner | konkursbedingte-bauabrechnung