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Zession

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Konkurseröffnung / Auswirkungen

Rechtsgebiet:
Zession
Stichworte:
Zession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sofern und soweit nicht bereits über die Forderungen (meistens Debitorenguthaben) vom Gemeinschulder verfügt wurde,

Dispositionsverbot

  • Der Gemeinschuldner verliert mit der Konkurseröffnung das Verfügungsrecht über sein Vermögen, so auch über die Forderungen und anderen Ansprüche (SchKG 204 Abs. 1)
  • Exekutionsfähig ist nur dasjenige Vermögen des Gemeinschuldner, welches örtlich, zeitlich und sachlich den Konkurswirkungen unterliegt
  • Mit Bezug auf die abgetretenen Forderungen bleibt zu klären, ob diese vor oder nach Konkurseröffnung entstanden sind

Wandelung der Sicherungszession

  • Mit der Konkurseröffnung wandelt sich die Sicherungszession in eine Abtretung zahlungshalber
      • Kreditgeber (Bank) ist der Konkursmasse gegenüber zur gleichen Sorgfalt verpflichtet wie ursprünglich gegenüber dem Gemeinschuldner, nämlich zur „gehörigen Sorgfalt“ (OR 172)
      • Kreditgeber (Bank) kann die Zessionsforderungen gegen die Drittschuldner nötigenfalls auch auf dem Betreibungswege einfordern
      • Kreditgeber (Bank) entscheidet in der Regel selber, ob und wann sie die zedierte Forderungen eintreiben will (regelmässig Realisierungsrecht, nicht Realisierungspflicht)
      • Kreditgeber (Bank) allenfalls im Clinch, falls abgetretene Forderungen an Wert verlieren oder Wertschwankungen unterliegen (Abwehrdispositiv: z.B. Rückzession an Konkursmasse, um Haftungsansprüchen zuvor zu kommen)

Zeitliche Abgrenzung

  • Grundsätzlich massgebend ist alleine der Zeitpunkt des Entstehens der „causa“ der Forderung
      • Dies gilt auch für bedingte Forderungen oder Forderungen mit ungewisser Verfallzeit
  • Als Abgrenzungskriterien irrelevant sind:
      • die Fälligkeit der Forderung
      • der Zeitpunkt, in welchem Bestand und Umfang definitiv feststehen, ausser eine Befristung / Deadline ist abgelaufen (z.B. bei aufschiebender Bedingung, welche mit einem Datum verknüpft ist)

Zession nach Konkurseröffnung

  • Grundsatz
      • Unzulässigkeit
      • Wirkungslosigkeit
  • Ausnahmen
      • Abtretung nach Konkurseröffnung entstandener Forderungen
      • Abtretung von Kompetenzstücken (SchKG 224)
      • Abtretung von Arbeitslohn, der nach Konkurseröffnung entstanden ist (vgl. BGE 114 III 27)

Globalzession vor Konkurseröffnung

Bestehende Forderungen

Künftige Forderungen

    • Grundsätze
      • Vor Konkurseröffnung abgetretene Drittforderungen gehen (Zulässigkeitsprobleme vorbehalten) bereits vor Konkurseröffnung auf den Zessionaren über, sofern alle Perfektionsvoraussetzungen eintreten (Erfüllung aller Elemente, einschliesslich des Erfordernisses der Entstehung der Drittforderung)
      • Der Gemeinschuldner kann nach Konkurseröffnung keine forderungsbegründenden Leistungen vollziehen; dies könnte nur noch die Konkursverwaltung, zu Lasten des Massavermögens, was sie zur Vermeidung einer Gläubigerbenachteiligung kaum tun wird
        • Globalzession und Betriebsweiterführung
          • Folgen auf Kunden-Anzahlungen, angefangene Arbeiten und allf. Verrechnungsmöglichkeit des Kunden mit Forderungen, die vor Konkurseröffnung entstanden sind
          • Beurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich
        • Vgl. ferner Vertrag im Konkurs
      • Bei Anerkennung der Globalzession steht der Konkursmasse lediglich, aber immerhin der Anspruch auf Ablieferung eines ev. Mehrerlöses bzw. auf Rückzession zu
  • Ausnahmen
    • „Vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung zedierte Forderungen, die erst nach Konkurseröffnung entstehen („causa“), fallen in die Konkursmasse“ (Oberlin, a.a.O., S. 158)
      • Auch Teilleistungen durch den Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung ändern daran nichts (vgl. Oberlin, a.a.O., S. 158)
      • „… Das Unvermögen des Zedenten, vertraglich zugesicherte Leistungen zu erfüllen, kann mit Sicherungszessionen nicht abgedeckt werden“ (Oberlin, a.a.O., S. 159)
    • Vgl. Konkursinventar / Verwertung

Problemstellung

  • Feststellung der Nichtigkeit bzw. der Anfechtbarkeit
  • Geltendmachung der Nichtigkeit bzw. der Anfechtbarkeit
  • Erfordernis der Beurteilung durch den Spezialisten im konkreten Einzelfall

» Weiterführende Informationen zu Konkurseröffnung / Auswirkungen

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