Sofern und soweit nicht bereits über die Forderungen (meistens Debitorenguthaben) vom Gemeinschulder verfügt wurde,
Dispositionsverbot
- Der Gemeinschuldner verliert mit der Konkurseröffnung das Verfügungsrecht über sein Vermögen, so auch über die Forderungen und anderen Ansprüche (SchKG 204 Abs. 1)
- Exekutionsfähig ist nur dasjenige Vermögen des Gemeinschuldner, welches örtlich, zeitlich und sachlich den Konkurswirkungen unterliegt
- Mit Bezug auf die abgetretenen Forderungen bleibt zu klären, ob diese vor oder nach Konkurseröffnung entstanden sind
Wandelung der Sicherungszession
- Mit der Konkurseröffnung wandelt sich die Sicherungszession in eine Abtretung zahlungshalber
- Kreditgeber (Bank) ist der Konkursmasse gegenüber zur gleichen Sorgfalt verpflichtet wie ursprünglich gegenüber dem Gemeinschuldner, nämlich zur „gehörigen Sorgfalt“ (OR 172)
- Kreditgeber (Bank) kann die Zessionsforderungen gegen die Drittschuldner nötigenfalls auch auf dem Betreibungswege einfordern
- Kreditgeber (Bank) entscheidet in der Regel selber, ob und wann sie die zedierte Forderungen eintreiben will (regelmässig Realisierungsrecht, nicht Realisierungspflicht)
- Kreditgeber (Bank) allenfalls im Clinch, falls abgetretene Forderungen an Wert verlieren oder Wertschwankungen unterliegen (Abwehrdispositiv: z.B. Rückzession an Konkursmasse, um Haftungsansprüchen zuvor zu kommen)
Zeitliche Abgrenzung
- Grundsätzlich massgebend ist alleine der Zeitpunkt des Entstehens der „causa“ der Forderung
- Dies gilt auch für bedingte Forderungen oder Forderungen mit ungewisser Verfallzeit
- Als Abgrenzungskriterien irrelevant sind:
- die Fälligkeit der Forderung
- der Zeitpunkt, in welchem Bestand und Umfang definitiv feststehen, ausser eine Befristung / Deadline ist abgelaufen (z.B. bei aufschiebender Bedingung, welche mit einem Datum verknüpft ist)
Zession nach Konkurseröffnung
- Grundsatz
- Unzulässigkeit
- Wirkungslosigkeit
- Ausnahmen
- Abtretung nach Konkurseröffnung entstandener Forderungen
- Abtretung von Kompetenzstücken (SchKG 224)
- Abtretung von Arbeitslohn, der nach Konkurseröffnung entstanden ist (vgl. BGE 114 III 27)
Globalzession vor Konkurseröffnung
Bestehende Forderungen
- Grundsatz
- Respektierung der Abtretungen vor Konkurseröffnung durch die Konkursmasse, unter Vorbehalt einer Anfechtbarkeit
- (Dritt-)Schuldner bezahlt an die Konkursmasse
- Es stellt sich die Frage, ob ein Aussonderungsbegehren Sicherungszessionar zu berücksichtigen ist
- Ausnahmen
- Nichtige, ev. anfechtbare Globalzession
- Ferner:
Künftige Forderungen
- Grundsätze
- Vor Konkurseröffnung abgetretene Drittforderungen gehen (Zulässigkeitsprobleme vorbehalten) bereits vor Konkurseröffnung auf den Zessionaren über, sofern alle Perfektionsvoraussetzungen eintreten (Erfüllung aller Elemente, einschliesslich des Erfordernisses der Entstehung der Drittforderung)
- Der Gemeinschuldner kann nach Konkurseröffnung keine forderungsbegründenden Leistungen vollziehen; dies könnte nur noch die Konkursverwaltung, zu Lasten des Massavermögens, was sie zur Vermeidung einer Gläubigerbenachteiligung kaum tun wird
- Globalzession und Betriebsweiterführung
- Folgen auf Kunden-Anzahlungen, angefangene Arbeiten und allf. Verrechnungsmöglichkeit des Kunden mit Forderungen, die vor Konkurseröffnung entstanden sind
- Beurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich
- Vgl. ferner Vertrag im Konkurs
- Globalzession und Betriebsweiterführung
- Bei Anerkennung der Globalzession steht der Konkursmasse lediglich, aber immerhin der Anspruch auf Ablieferung eines ev. Mehrerlöses bzw. auf Rückzession zu
- Ausnahmen
- „Vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung zedierte Forderungen, die erst nach Konkurseröffnung entstehen („causa“), fallen in die Konkursmasse“ (Oberlin, a.a.O., S. 158)
- Auch Teilleistungen durch den Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung ändern daran nichts (vgl. Oberlin, a.a.O., S. 158)
- „… Das Unvermögen des Zedenten, vertraglich zugesicherte Leistungen zu erfüllen, kann mit Sicherungszessionen nicht abgedeckt werden“ (Oberlin, a.a.O., S. 159)
- Vgl. Konkursinventar / Verwertung
- „Vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung zedierte Forderungen, die erst nach Konkurseröffnung entstehen („causa“), fallen in die Konkursmasse“ (Oberlin, a.a.O., S. 158)
Problemstellung
- Feststellung der Nichtigkeit bzw. der Anfechtbarkeit
- Geltendmachung der Nichtigkeit bzw. der Anfechtbarkeit
- Erfordernis der Beurteilung durch den Spezialisten im konkreten Einzelfall
» Weiterführende Informationen zu Konkurseröffnung / Auswirkungen