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Landwirtschaftliche Pacht

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Bemessung

Rechtsgebiet:
Landwirtschaftliche Pacht
Stichworte:
landwirtschaftliche Pacht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Pachtzins für Gewerbe

Der Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe setzt sich gemäss LPG 37 zusammen aus:

  • angemessene Verzinsung des Ertragswerts nach BGBB 10
  • Abgeltung der mittleren Aufwendungen der Verpächter für Anlagen und Einrichtungen (Verpächterlasten)

Pachtzins für einzelne Grundstücke

Der Pachtzins für einzelne Grundstücke setzt sich gemäss LPG 38 zusammen aus:

Basisfaktoren

  • angemessene Verzinsung des Ertragswerts im Sinn von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12.12.1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (1a)
  • Abgeltung der mittleren Aufwendungen der Verpächter für Anlagen und Einrichtungen (Verpächterlasten) (1b)
  • Zuschlag für die allgemeinen sich für den Pächter aus einer Zupacht ergebenden Vorteile (1c)

Betriebs-bezogene Zuschläge von je höchstens 15 Prozent im Einzelfall, wenn das Grundstück

  • eine bessere Arrondierung ermöglicht (2a)
  • für den Betrieb des Gewerbes günstig liegt (2b)

Für landwirtschaftliche Gebäude

  • keine Einrechnung von Zuschlägen nach 1c und 2

Zinse für Miet- + nichtlandwirtschaftliche Pacht-Sachen

Für die Bemessung des Zinses für Miet- und nichtlandwirtschaftliche Pachtsachen, die mit einer überwiegend landwirtschaftlichen Pacht verbunden sind, gelten nach LPG 39

  • Vorschriften über Massnahmen gegen missbräuchliche Mietzinse

Zinssatz / Verpächterlasten

Der Bundesrat bestimmt den Satz für die Verzinsung des Ertragswerts. Dabei gilt gemäss LPG 40:

Festsetzung

  • aufgrund des durchschnittlichen Zinssatzes für erste Hypotheken im Mittel mehrerer Jahre

Anpassung

  • an die nachhaltig veränderten Zinsverhältnisse

Ansatz für die Verpächterlasten

  • nach den durchschnittlichen Aufwendungen in der Bemessungsperiode, die für die Berechnung des Ertragswerts gilt

Zuschlag für längere Pachtdauer

Vereinbaren die Pachtparteien eine Fortsetzungsdauer, welche die gesetzliche Fortsetzungsdauer um mindestens drei Jahre übersteigt, so ist für die ganze Fortsetzungsdauer zulässig

  • ein Zuschlag von 15 Prozent zum Pachtzins

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